Fahrerkarte

Erforderliche Unterlagen

- Personalausweis (bzw. Aufenthaltstitel oder Unionsbürger:innenkarte)

- Aktuelles, digitales biometrisches Lichtbild

- Eine digitale Kopie Ihrer Unterschrift

- Eine digitale Kopie Ihres aktuellen EU-Kartenführerscheins bzw. einer vergleichbaren Fahrerlaubnis für Antragsteller:innen aus einem anderen EU-/EWR Staat

Bei der zu bevorzugenden postalischen Beantragung finden Sie alle Hinweise zu den notwendigen Unterlagen auf dem Antrag!

Bei der postalischen Beantragung bitte unbedingt bzgl. der Ausweiskopie beachten:

  • Auf dieser Kopie müssen das Foto, Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, sowie das Gültigkeitsdatum und Ihre Unterschrift erkennbar sein. Andere Daten dürfen Ihrerseits geschwärzt werden.

Unterlagen:

  • bei Verlängerung zusätzlich: bisherige Fahrerkarte
  • bei Verlust der Fahrerkarte: schriftliche Erklärung zum Verlust; die Erklärung muss die persönlichen Daten und eine Unterschrift enthalten!
  • bei defekter Fahrerkarte: defekte Fahrerkarte im Original und schriftliche Erklärung zum Fehler

Gebühren

  • 46,00 € - Ersterteilung und Verlängerung / Ersatzausstellung bei Verlust

Die Gebühren können sich bei zusätzlichen Aufwand erhöhen.

Zahlungsart

  • bar
  • ec-Karte

Bei postalischer Beantragung erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

Bearbeitungsdauer

7 - 21 Tage

Die Fahrerkarte wird grundsätzlich vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an den Antragsteller verschickt.

Fristen

keine

Gültigkeit:

Die Fahrerkarte ist 5 Jahre gültig.

Die Folgekarte ist rechtzeitig zu beantragen:
frühestens 6 Monate und spätestens 15 Tage vor Fristablauf.

Verfahrensablauf

Den Antrag zur Erteilung Ihrer Fahrerkarte mit den erforderlichen Unterlagen und Angaben können Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde online oder vor Ort beantragen.

  • Um sich online zu identifizieren und Ihre Dokumente zu prüfen, müssen Sie über die Möglichkeit der Online-Authentifizierung mittels Nutzerkonto und digitalem Upload der benötigten Unterlagen verfügen.
  • Sie können den Antrag online über einen Payment-Dienstleister bezahlen.
  • Die Erstellung einer Fahrerkarte ist kostenpflichtig.
  • Im Rahmen der Antragstellung müssen Sie alle geforderten Angaben machen und Unterlagen vorlegen bzw. hochladen.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
  • Nach erfolgreicher Prüfung erstellt das KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) die personalisierte Fahrerkarte.
  • Die personalisierte Fahrerkarte können Sie
    • direkt bei der zuständigen Stelle persönlich abholen oder
    • sich direkt (nach online-Authentifizierung und online-Bezahlung) vom KBA zuschicken lassen.

Hinweis:

Sollten bei der Ersterteilung schwerwiegende Zuwiderhandlungen (dazu zählen sowohl Straftaten als auch Ordnungswidrigkeiten) festgestellt werden, kann die Erteilung der Fahrerkarte abgelehnt und der Antrag zurückgewiesen werden.

Ggf. wird dann ein Ordnungswidrigkeits- bzw. Bußgeldverfahren eingeleitet.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an Ihre örtliche Fahrerlaubnisbehörde.

Voraussetzungen

Sie sind antragsberechtigt für die Erstausstellung einer Fahrerkarte, wenn Sie

  • in der Bundesrepublik wohnhaft sind und
  • einen deutschen EU-Kartenführerschein mit einer der folgenden Klassen besitzen: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE

Fahrerlaubnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt wurden, müssen einer der vorgenannten Klassen entsprechen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Hinweise

In Deutschland ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmer:innen die Kosten der Fahrerkarte zu erstatten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer:innen keinen Anspruch auf Kostenerstattung haben.

Hinweis:

Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte müssen Sie bei den zuständigen Stellen spätestens nach sieben Kalendertagen die Ersetzung der Karte beantragen. Der Diebstahl der Fahrerkarte muss bei der Polizei angezeigt werden.

Fahrerkarte – Umtausch wegen Namensänderung: 
Umtausch wegen Namensänderung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, allerdings muss die Nachvollziehbarkeit im Personaldokument gegeben sein.