Beschreibung
Die Benutzung öffentlicher Verkehrsfläche (Straßen, Wege oder Plätze) über den widmungsmäßig bestimmten Gebrauch (Gemeingebrauch) hinaus, stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.
Vor allem wirtschaftliche oder gewerbliche Betätigungen, bei denen ein Verkehrsinteresse nicht vorhanden oder nur nebensächlich ist, zählen zu den erlaubnispflichtigen Sondernutzungen (z.B. Verkauf von Waren aller Art, das Aufstellen von Stühlen und Tischen, Warenpräsentation,...).
Hinweise:
- Bei wiederkehrender Sondernutzung ist die Erlaubnis in jedem Fall bis 31.12. eines jeden Jahres befristet und muss demnach jedes Jahr neu beantragt werden.
- Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Zudem stellt eine solche Handlung eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden.