Straßensondernutzung - Handel / Gastronomie
Kurzbeschreibung
Sofern ausreichende Gründe für das Anbieten von Waren oder Lesungen auf der Straße vorliegen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Beschreibung
Straßen sind in der Regel dem Straßenverkehr vorbehalten.
Nach § 33 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) besteht ein Verbot für das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße, wenn dadurch Verkehrsteilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden könnten. In solchen Fällen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die jedoch nur bei zwingendem Erfordernis nach sorgfältiger Abwägung aller Rechtsgüter erteilt werden kann. Die Ausnahmegenehmigung kann beantragt werden
- für bestimmte Einzelfälle oder
- allgemein für bestimmte Antragstellende.
Die Bezeichnung „Straße“ bezieht sich hier auf unmittelbar dem Straßenverkehr gewidmete Flächen.
Dem „Anbieten von Leistungen und Waren“ unterfällt auch die Werbung dafür. Werden bestimmte Größen der Werbeträger überschritten, sind auch baurechtliche Belange zu prüfen. Für Gewerbearten, die nur oder hauptsächlich auf der Straße ausgeübt werden (wie zum Beispiel Taxifahrten, Hausiererverkäufe auf der Straße), bestehen besondere gewerbliche Vorschriften.
Die Benutzung öffentlicher Verkehrsfläche (Straßen, Wege oder Plätze) über den widmungsmäßig bestimmten Gebrauch (Gemeingebrauch) hinaus, stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.
Vor allem wirtschaftliche oder gewerbliche Betätigungen, bei denen ein Verkehrsinteresse nicht vorhanden oder nur nebensächlich ist, zählen zu den erlaubnispflichtigen Sondernutzungen (z.B. Verkauf von Waren aller Art, das Aufstellen von Stühlen und Tischen, Warenpräsentation,...).
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Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die erforderlichen Unterlagen, da diese in den Behörden unterschiedlich sein können. In der Regel wird zumindest ein Nachweis über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung verlangt.
Die beabsichtigte Sondernutzung darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen bzw. behindern.
Für jede öffentliche Verkehrsfläche ist eine Antragsstellung (formlos) vor Beginn der geplanten Maßnahme notwendig. Hierzu können Sie persönlich in den Diensträumen der Straßenverkehrsbehörde vorsprechen oder das Antragsformular nutzen und Ihren Antrag schriftlich oder per E-Mail einreichen. In jedem Fall bedarf es einer eigenhändigen Unterschrift.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Name des Antragsteller (natürliche oder juristische Person)
- Anschrift
- Telefon
- Ort der Sondernutzung
- Art der Sondernutzung
- Größe der Nutzungsfläche
- Dauer der Sondernutzung
- Lageskizze der beanspruchten Fläche
Folgende Unterlagen sind in Abhängigkeit der jeweiligen Sondernutzung beizufügen:
- Kopie Gewerbeanmeldung / Reisegewerbekarte (bei Erstanträgen)
- Kopie Personalausweis (nur bei Händler)
- ggf. Kopie Aufenthaltstitel
- ggf. Kopie Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein bei Kfz - Nutzung)
Gebühren
10,20 € bis 767,00 € pro Jahr
gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. der Gebühren-Nr. 264 der Anlage (zu § 1)
Für die Sondernutzung ist in Abhängigkeit von der beanspruchten Fläche, der Dauer und Art der Nutzung eine Gebühr zu entrichten.
ca. 25,00 - 133,00 Euro - Verwaltungsgebühr (in Abhängigkeit von der Nutzungsart und dem Verwaltungsaufwand)
Die Festsetzung der Gebühr erfolgt im Zuge der abschließenden Bearbeitung Ihres Antrages.
Unter den Rechtsgrundlagen finden Sie einen Auszug der Gebührenübersicht.
Bearbeitungsdauer
Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Bearbeitungsdauer, da diese in den Behörden unterschiedlich ist und ggf. von der Art der Beantragung (persönlich oder online) abweicht.
- 3 - 8 Wochen (ja nach Umfang und Art der Sondernutzung)
Fristen
Keine, der Antrag sollte jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.
Rechtsgrundlagen
Ggf. Satzung des Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Stadt
§ 46 Abs. 1 und 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)
§§ 18, 20 und 47 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Ziffer 263 / 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Weitere Informationen
Wenn nach den örtlichen Gesamtumständen nicht von einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Ablenkung oder Belästigung von Verkehrsteilnehmenden auszugehen ist, bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung, sondern nur einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetzen des Landes Brandenburg.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
In der Landeshauptstadt Potsdam wird die Sondernutzungserlaubnis nach dem gleichen Verfahren erteilt wie Ausnahmegenehmigung zum Anbieten von Waren und Dienstleistungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf die Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
Zuständige Stelle
Die Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Städte.
Voraussetzungen
Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt (Ermessensentscheidung).
Zusätzlich können Voraussetzungen in Satzungen der Landkreise oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Städten festgelegt sein.
Rechtsbehelf
Widerspruch und Klage
Genauere Informationen erhalten Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Hinweise
Wenn nach den örtlichen Gesamtumständen nicht von einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Ablenkung oder Belästigung von Verkehrsteilnehmenden auszugehen ist, bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung, sondern nur einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetzen des Landes Brandenburg.
In der Landeshauptstadt Potsdam wird die Sondernutzungserlaubnis nach dem gleichen Verfahren erteilt wie Ausnahmegenehmigung zum Anbieten von Waren und Dienstleistungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung.
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Telefon | E‑Mail |
---|---|---|---|
Frau Zimmermann | Sondernutzung Handel / Gaststätten | +49 331 289-3267 |
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000009222.php
- Druckdatum
- 21.11.2024 11:51