Straßensondernutzung - Handel / Gastronomie 

Erforderliche Unterlagen

Die beabsichtigte Sondernutzung darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen bzw. behindern.

Für jede öffentliche Verkehrsfläche ist eine Antragsstellung (formlos) vor Beginn der geplanten Maßnahme notwendig. Hierzu können Sie persönlich in den Diensträumen der Straßenverkehrsbehörde vorsprechen oder das  Antragsformular nutzen und Ihren Antrag schriftlich oder per E-Mail einreichen. In jedem Fall bedarf es einer eigenhändigen Unterschrift.

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Name des Antragsteller (natürliche oder juristische Person)
  • Anschrift
  • Telefon
  • Ort der Sondernutzung
  • Art der Sondernutzung
  • Größe der Nutzungsfläche
  • Dauer der Sondernutzung
  • Lageskizze der beanspruchten Fläche

Folgende Unterlagen sind in Abhängigkeit der jeweiligen Sondernutzung beizufügen:

  • Kopie Gewerbeanmeldung / Reisegewerbekarte (bei Erstanträgen)
  • Kopie Personalausweis (nur bei Händler)
  • ggf. Kopie Aufenthaltstitel
  • ggf. Kopie Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein bei Kfz - Nutzung)

Gebühren

10,20 € bis 767,00 € pro Jahr

gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. der Gebühren-Nr. 264 der Anlage (zu § 1)

Für die Sondernutzung ist in Abhängigkeit von der beanspruchten Fläche, der Dauer und Art der Nutzung eine Gebühr zu entrichten.

ca. 25,00 - 133,00 Euro - Verwaltungsgebühr (in Abhängigkeit von der Nutzungsart und dem Verwaltungsaufwand)

Die Festsetzung der Gebühr erfolgt im Zuge der abschließenden Bearbeitung Ihres Antrages.

Unter den Rechtsgrundlagen finden Sie einen Auszug der Gebührenübersicht.

Bearbeitungsdauer

Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Bearbeitungsdauer, da diese in den Behörden unterschiedlich ist und ggf. von der Art der Beantragung (persönlich oder online) abweicht.

  • 3 - 8 Wochen (ja nach Umfang und Art der Sondernutzung)

Fristen

Keine, der Antrag sollte jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Ggf. Satzung des Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Stadt

Ggf. Satzung des Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Stadt

Weitere Informationen

Wenn nach den örtlichen Gesamtumständen nicht von einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Ablenkung oder Belästigung von Verkehrsteilnehmenden auszugehen ist, bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung, sondern nur einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetzen des Landes Brandenburg.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

In der Landeshauptstadt Potsdam wird die Sondernutzungserlaubnis nach dem gleichen Verfahren erteilt wie Ausnahmegenehmigung zum Anbieten von Waren und Dienstleistungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf die Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.

Zuständige Stelle

Die Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Städte.

Voraussetzungen

Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt (Ermessensentscheidung).

Zusätzlich können Voraussetzungen in Satzungen der Landkreise oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Städten festgelegt sein.

Rechtsbehelf

Widerspruch und Klage

Genauere Informationen erhalten Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

Wenn nach den örtlichen Gesamtumständen nicht von einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Ablenkung oder Belästigung von Verkehrsteilnehmenden auszugehen ist, bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung, sondern nur einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetzen des Landes Brandenburg.

In der Landeshauptstadt Potsdam wird die Sondernutzungserlaubnis nach dem gleichen Verfahren erteilt wie Ausnahmegenehmigung zum Anbieten von Waren und Dienstleistungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung.