Dienstbarkeiten (nach alter BbgBO)

Erforderliche Unterlagen

Da unrichtige Angaben über die Grundstücksverhältnisse dazu führen können, dass die Dienstbarkeiten vom Grundbuchamt nicht eingetragen werden, ist es zweckmäßig, der unteren Bauaufsichtsbehörde die Angaben über die Grundstücke in geeigneter Form nachzuweisen: z. B. durch

  • Grundbuchauszug
  • Kaufvertragsauszug

 Weiterhin:

1.  Bei vorhandenem Bauantrag:

  • formloser Antrag für die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zum Bauantrag unter Benennung des entsprechenden Aktenzeichens - 2-fach
  • Lageplan zur Dienstbarkeit möglichst nicht kleiner als Maßstab 1: 250 auf der Grundlage eines amtlichen Lageplans in 2-facher Ausfertigung mit nachfolgenden Angaben: 
    • Bemaßung der Flurstücke
    • Bemaßung der Bebauuung sowie
    • genaue Bezeichnung und genaue Angaben zur Länge, Breite und Fläche der Dienstbarkeit auf dem dienenden Flurstück mit Anschrift und Einverständniserklärung vom Eigentümer des dienenden Grundstücks zur Eintragung der Dienstbarkeit  
  • Das  jeweilige Formular der Dienstbarkeitsbestellung wird von der Verwaltungssachbearbeiterin nach den sich aus dem Bauantrag ergebenden Anforderungen in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt.

 

2.  Bei erforderlichem Antrag auf Abweichung für eine geplante Grundstücksteilung:

  • Einreichung des Antrages auf Abweichung in mindestens 3-facher Ausfertigung 
  • Lageplan auf der Grundlage eines amtlichen Lageplans in 3-facher Ausfertigung
  • weitere Bauvorlagen ggf. entsprechend Antragsinhalt und nach Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeitern

Gebühren

100,00 - 2.500,00 Euro- je Abweichung für die Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften 

50,00 - 1.000,00 Euro - je Gegenstand einer rechtlichen Sicherung für die Einigung über den Inhalt einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit

100,00 Euro - für die Erteilung einer Löschungsbewilligung oder Freigabeerklärung für eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Rechtsgrundlagen

Bauordnungsrecht:

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung (VVBbgBO)

Verordnung über Vorlagen und Nachweise im bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung -  BbgBauVorlV)

Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)

Bauplanungsrecht:

Baugesetzbuch (BauGB)

Sonstige Vorschriften:

Rechtliche Sicherung durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gemäß § 65 BbgBO - Runderlass Nr. 24/01/2004 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 28. 04. 2004, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 23 vom 16. 6. 2004

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

Grundbuchordnung (GBO)

§ 10 Abs. 1 Erbbaurechtsverordnung (Erbbau-VO), § 10 Abs. 1

Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)

Weitere Informationen

beschränkte persönliche Dienstbarkeit - Begriffserklärung:
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit unterscheidet sich von der Grunddienstbarkeit dadurch, dass die Belastung nicht zugunsten des Eigentümers des herrschenden Grundstückes erfolgt, sondern lösgelöst von einem Eigentumsrecht zugunsten einer (natürlichen oder juristischen) Person. Während also die Belastung genau wie bei der Grunddienstbarkeit jeweils mit dem Grundstück auf den jeweiligen Grundstückseigentümer übergeht, bleibt die Person des Berechtigten im Fall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit unverändert.

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar, dafür aber auch nicht an das Eigentum an einem Grundstück gekoppelt.

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt, vertreten durch die untere Bauaufsichtsbehörde, ist erforderlich, um zu verhindern, dass die Grunddienstbarkeit von den Eigentümern in gegenseitigem Einvernehmen wieder gelöscht wird und dadurch bauordnungswidrige Zustände entstehen.

Rechtsgrundlage: § 1090 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Grunddienstbarkeit - Begriffserklärung:
Die Grunddienstbarkeit beinhaltet die Belastung eines Grundstückes zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstückes (im Bauvollzug meistens Nachbargrundstücke). Das Grundstück, auf dem die Belastung ruht, wird „dienendes" Grundstück genannt, während dasjenige, zugunsten dessen die Belastung eigetragen wird, als „herrschendes" Grundstück bezeichnet wird.

Bei einer Grunddienstbarkeit geht also nicht nur mit dem Eigentum am dienenden Grundstück die Belastung auf den neuen Eigentümer über, sondern der Erwerber des herrschenden Grundstücks wird automatisch neuer Berechtigter aus der Grunddienstbarkeit.

Die Grunddienstbarkeit soll dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks eine eigene Rechtsposition verschaffen, so dass er seine Ansprüche gegenüber dem dienenden Grundstück geltend machen kann, ohne die Mithilfe der unteren Bauaufsichtsbehörde in Anspruch nehmen zu müssen.

Rechtsgrundlage: § 1018 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)