Nach den Vorgaben des Landesimmissionsschutzgesetzes dürfen Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Der Zeitraum von 22 bis 6 Uhr ist als Nachtruhe besonders geschützt. In dieser Zeit sind alle Betätigungen verboten, welche geeignet sind die Nachtruhe zu stören.
Zudem sind an Sonn- und gesetzlich anerkannten Feiertagen öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Handlungen (dazu zählen auch Veranstaltungen) verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu stören oder dem Wesen des Tages zu widersprechen.
Auf Antrag können von diesen Bestimmungen im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.
Im Rahmen der Antragsbearbeitung werden die Realisierbarkeit des Vorhabens geprüft und eventuell notwendige Anpassungen mit Ihnen besprochen. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass der Antrag mit einer entsprechenden Vorlaufzeit bzw. bereits am Anfang Ihrer Planung gestellt wird.
Das Antragsformular sowie weitere Informationen finden Sie unter Downloads / Links.
Hinweis:
Der Antrag auf immissionsschutzrechtliche Ausnahmezulassung für die Nutzung von Tongeräten und Beeinträchtigung der Nachtruhe stellt kein rechtlich konzentriertes Verfahren dar.
So bedarf es für Auf- und Abbauarbeiten nach 22 Uhr einer separaten Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Störung der Nachtruhe durch das Landesamt für Umwelt.
Auch ist für die Nutzung von öffentlichen Plätzen und Straßen ein separater Antrag auf Straßensondernutzung bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde zu stellen.