Vaterschaftsanerkennung - Beurkundung durch das Standesamt
Kurzbeschreibung
Die Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen für neugeborene Kinder erfolgt im Standesamt im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung.
Für Vorgeburtliche oder nachträgliche Vaterschaftsanerkennungen wenden Sie sich bitte an das Jugendamt.
Beschreibung
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, wird der Vater in den Geburtsregistereintrag des Kindes nur aufgenommen, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat. Damit die Anerkennung wirksam wird, muss die Mutter des Kindes zustimmen.
Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch mit einem anderen Mann als dem leiblichen Vater verheiratet, muss auch der Ehemann zustimmen.
Ist am Geburtstag des Kindes die Scheidung bereits anhängig, aber noch nicht rechtskräftig, wird zunächst der Noch-Ehemann als Vater eingetragen. Die Anerkennung durch den leiblichen Vater wird wirksam, sobald die Ehe rechtskräftig geschieden ist.
Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden (vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung). Der Vater kann dann sofort in die Geburtsurkunde eingetragen werden und das Baby kann ab Geburt auch den Familiennamen des Vaters bekommen.
Durch die Anerkennung der Vaterschaft entstehen verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen.
Wichtig: Mit der Vaterschaftsanerkennung allein hat der Vater noch nicht automatisch die gemeinsame elterliche Sorge mit der Mutter.
Vaterschaftsanerkennungen beurkunden auch Jugendämter oder Notare.
Erklärungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge von nicht miteinander verheirateten Eltern (ggf. zeitgleich mit der Vaterschaftsanerkennung) können nicht beim Standesamt sondern nur beim Jugendamt oder Notar abgegeben werden.
Kontaktdaten
E-Mail-Adresse | urkundenstellerathaus.potsdamde |
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Erforderliche Unterlagen
Alle Unterlagen müssen im Original vorliegen.
- persönliches Erscheinen des Vaters und der Mutter (ggf. des Ehemannes) mit Personalausweis / Reisepass
- Geburtsurkunde der Mutter, ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil (wenn Mutter bei Geburt des Kindes noch verheiratet ist/war)
- Geburtsurkunde des Vaters
- Geburtsurkunde des Kindes, wenn es nicht in Potsdam geboren wurde
- Mutterpass (bei vorgeburtlicher Vaterschaftsanerkennung)
Von Unterlagen in fremder Sprache wird außer dem Original zusätzlich eine deutsche Übersetzung von einem in Deutschland ansässigen und für Gerichte oder Behörden öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher benötigt.
Gebühren
33,00 Euro - Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung (bei zeitgleicher Erklärung des Vaters und Zustimmung der Mutter)
33,00 Euro - zusätzlich, bei getrennter Beurkundung der Zustimmung der Mutter (und ggf. des Ehemannes der Mutter), falls sie nicht zeitgleich mit der Vaterschaftsanerkennung erfolgt
gebührenfrei - beglaubigte Abschriften der Vaterschaftsanerkennung für Vater / Mutter / Kind / Geburtsstandesamt
Rechtsgrundlagen
Personenstandsgesetz (PStG)
Personenstandsverordnung (PStV)
Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales (GebOMIK)
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000011207.php
- Druckdatum
- 23.11.2024 10:37