Namenserklärungen für Eingebürgerte oder Spätaussiedler
(sog. „Angleichungserklärung“ gemäß Art. 47 EGBGB bzw. gemäß § 94 BVFG)
Richtet sich Ihr nach ausländischem Recht erworbener Name zukünftig nach deutschem Recht (z. B. durch Einbürgerung oder durch den Status als Spätaussiedler), so können Sie Ihren Namen an eine in Deutschland übliche Form angleichen.
Voraussetzung:
- deutsche Staatsangehörigkeit
Sie können
- aus Ihrem Namen bestimmen, welcher der Vor- und welcher der Familienname ist
- bei Fehlen eines Vor- oder Familiennamens einen solchen Namen wählen
- einen in Deutschland unüblichen Namensbestandteil (z. B. Vatersname, Mittelname) ablegen
- eine geschlechtsbezogene Form des Familiennamens in die ursprüngliche Form umwandeln
- eine deutschsprachige Schreibweise / Form Ihres Vor- oder Familiennamens annehmen
Die Namenserklärung kann bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden.
Wirksam wird die Namensänderung mit der Entgegennahme des deutschen Geburts- bzw. Eheschließungsstandesamtes. Nachdem der Geburts- bzw. Eheregistereintrag verändert wurde, wird von dort auch eine Bescheinigung über die Namensänderung bzw. eine neue Geburts- oder Eheurkunde ausgestellt.
Bei Geburt und Eheschließung im Ausland nimmt das Wohnsitzstandesamt die Namenserklärung entgegen und bescheinigt die Namensänderung.
Bei fehlendem Inlandswohnsitz ist es das Standesamt I in Berlin (siehe Downloads / Links).