Namensänderungen aus wichtigem Grund (öffentlich-rechtliche Namensänderung) 

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen richten sich nach der Art der begehrten Namensänderung.

Da sie sich im Einzelfall stark unterscheiden, wird ein persönliches Informationsgespräch empfohlen, bei dem geprüft wird, welche Unterlagen notwendig sind und das entsprechende Antragsformular ausgehändigt wird.

Gebühren

Die Kosten bestimmen sich nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall. Der Gebührenrahmen beträgt 2,50 € - 1.050 €.

Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ist dabei von den Einkommensverhältnissen abhängig.

Die Verwaltungsgebühr bewegt sich zwischen:

2,50 Euro - 1.050,00 Euro - bei der Familiennamensänderung 
2,50 Euro - 275,00 Euro - bei der Vornamensänderung  

Sollte der Antrag abgelehnt oder zurückgezogen werden, so wird in der Regel 10 % bis 50 % der üblichen Verwaltungsgebühr erhoben.

Zahlungsart

  • bar
  • ec-Karte

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab und kann bei der zuständigen Namensänderungsbehörde erfragt werden.

Wegen der Beteiligung verschiedener Behörden am Verfahren kann die durchschnittliche Bearbeitungszeit mehr als 3 Monate betragen; nach Lage des Einzelfalles ist jedoch auch mit einer erheblich längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Namensänderung reichen Sie schriftlich bei Ihrer Gemeinde oder dem Landkreis ein und fügen dem Antrag die notwendigen Nachweise hinzu.

Der Antrag wird von der zuständigen Namensänderungsbehörde geprüft.

Wenn Sie als beschränkt geschäftsfähige Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, den Antrag auf Namensänderung stellen, werden Sie vom Familiengericht zum Antrag befragt und angehört.

Betreute Personen werden durch das Betreuungsgericht befragt und angehört.

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, ob die beantragte Namensänderung erfolgt und eine Urkunde über die Namensänderung oder einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrags. Gleichzeitig erhalten Sie einen Bescheid darüber, welche Gebühren Sie zu zahlen haben.

Die zuständige Stelle veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister. Sie benachrichtigt die für die Wohnung der betroffenen Person zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens.

Ansprechpartner

Der Antrag kann bei der für die Entscheidung zuständigen Stelle (Landkreis, kreisfreie Stadt oder Große kreisangehörige Stadt) oder bei Ihrer Wohnortgemeinde eingereicht werden. 

Zuständige Stelle

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Falkensee, Oranienburg und Schwedt/Oder.

Der Antrag kann bei diesen Stellen oder bei den Wohnortgemeinden eingereicht werden.   

Zuständigkeiten:

  • bei Wohnsitz in Deutschland: Namensänderungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat
  • bei Wohnsitz im Ausland: Namensänderungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz zuletzt in Deutschland hatte

Voraussetzungen

  • Deutscher oder als Staatenloser, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling oder als Asylberechtigter anerkannt,
  • wichtiger Grund, der im Antrag ausführlich dargestellt ist,
  • wenn Sie zwischen 7 und 18 Jahre alt sind: ein gesetzlicher Vertreter, der den Antrag für Sie stellt (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer),
  • nur für den Vormund: Genehmigung des Familiengerichts,
  • nur für den Betreuer: Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen.