Staatsangehörigkeitsausweis (Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit)
Kurzbeschreibung
- Deutsche Staatsangehörigkeit Feststellung des Bestehens auf Antrag
- Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird ausgestellt, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit feststellt.
- Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit fest, wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse glaubhaft gemacht wird.
- Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht, wenn
- bestimmte Zweifel deutscher öffentlicher Stellen (Behörden oder Gerichte) am Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit zu klären sind oder
- ganz ausnahmsweise ein besonderer urkundlicher Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit bei deutschen oder ausländischen Behörden oder Gerichten erforderlich ist.
- Die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde ist gebührenpflichtig.
- Der Staatsangehörigkeitsausweis wird unbefristet ausgestellt.
- zuständig: die am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (Lebensmittepunkt) der antragstellenden Person zuständige deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde
Zuständig im Land Brandenburg: die Staatsangehörigkeitsbehörde des Landkreises/ der kreisfreien Stadt
Einzureichende Unterlagen können selbstverständlich per Post zugesandt oder im Hausbriefkasten der Landeshauptstadt Potsdam hinterlegt werden.
Beschreibung
Sie können einen Antrag auf Feststellung des Bestehens Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit stellen, wenn es dafür ein begründetes Feststellungsinteresse gibt.
Ein Feststellungsinteresse liegt beispielsweise vor, wenn
- deutsche Behörden oder Gerichte nach eigener Prüfung bereits vorliegender Nachweise (zum Beispiel deutscher Identitätspapiere oder Geburtsurkunden) von Ihnen verlangen, dass Sie fortbestehende Zweifel an Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit von der Staatsangehörigkeitsbehörde klären lassen, oder
- Sie ausnahmsweise trotz Vorlage eines gültigen deutschen Identitätsnachweises (zum Beispiel Pass oder Personalausweis) bei deutschen oder ausländischen Behörden oder Gerichten den Nachweis Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit mit einer besonderen Urkunde führen müssen.
Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde auf Ihren Antrag hin fest, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erhalten Sie darüber eine besondere Urkunde (Staatsangehörigkeitsausweis).
Personen, die seit Geburt als deutsche Staatsangehörige behandelt werden oder bei der Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises ohne weiteres als deutsche Staatsangehörige behandelt werden, fehlt in der Regel das sachliche Interesse. Insbesondere bei einem im Melderegister erfassten Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Kindern ausländischer Eltern wird kein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.
Unbeachtlich ist auch ein bloßes Besitzinteresse an einem Staatsangehörigkeitsausweis.
Kontaktdaten
Telefon | +49 331 289-1722 |
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+49 331 289-1733 | |
+49 331 289-1782 | |
E-Mail-Adresse | staatsangehoerigkeitsbehoerderathaus.potsdamde |
Erforderliche Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Identitätsnachweis (Ausländischer Pass, anerkanntes ausländisches Passersatzpapier oder ein anderes amtliches ausländisches Identitätsdokument mit Lichtbild, beispielsweise ein Personalausweis oder eine Identitätskarte)
- Nachweise, dass die deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls früher einmal besessen wurde und gegebenenfalls auch gegenwärtig noch besessen wird:
- deutsche Personaldokumente (zum Beispiel Reisepass, Kinderausweis, Personalausweis),
- Einbürgerungsurkunden,
- Bescheinigungen oder Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option,
- Spätaussiedlerbescheinigungen,
- Vertriebenenausweise,
- Registrierscheine,
- Flüchtlingsausweise,
- Ernennungsurkunden (bei Beamten),
- Staatsangehörigkeitsausweise,
- Heimatscheine,
- Urkunden oder Ausweise über Rechtsstellung als Deutsche oder Deutscher oder
- Unterlagen über die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte (zum Beispiel Nachweise über - früheres - Heimatrecht, Bürgerrecht oder Wohnsitz in den betreffenden Gebieten, Bescheinigungen über Verzicht auf das Ausschlagungsrecht).
Der Antrag ist formgebunden und bei der Staatsangehörigkeitsbehörde erhältlich. Das persönliche Erscheinen des Antragstellers ist erforderlich. Es wird in einer persönlichen Beratung geprüft, welche Unterlagen benötigt werden und ein personenbezogenes Informationsblatt erstellt.
Die Angaben im Antrag sind vom Antragsteller nachzuweisen und durch Urkunden und andere Unterlagen zu belegen.
Dabei handelt es sich regelmäßig um:
- gültiger deutscher Personalausweis oder Reispass
- Nachweis über den eigenen Personenstand und über die Abstammung von deutschen Vorfahren (z.B. aktuelle(r) beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Geburtenregister bzw. ausländische Geburtsurkunde, Eheurkunde, Adoptionsbeschluss, Einbürgerungsurkunde)
- Nachweis über Abstammung von deutschen Vorfahren (z.B. Personalausweise/Reisepässe, Geburtsurkunden, Eheurkunden, Adoptionsbeschlüsse, Einbürgerungsurkunden der Eltern/Großeltern, Spätaussiedlerbescheinigungen/Registrierscheine, Flüchtlingsausweise)
- Bescheinigung aus dem Melderegister des Hauptwohnsitzes mit Angabe der Staatsangehörigkeit (erhältlich bei der Meldebehörde)
Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Von Urkunden oder Bescheinigungen in fremder Sprache wird außer dem Original zusätzlich eine deutsche Übersetzung von einem in Deutschland ansässigen und für Gerichte oder Behörden öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher benötigt.
Gebühren
Die Gebühr für die Feststellungsentscheidung beträgt 51 EUR
Bemerkung:
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann gegebenenfalls Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewährt werden.
Für die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises fallen keine zusätzlichen Kosten an.
Für besondere Versandoptionen (z. B. als Einschreiben oder mit Nachnahme) werden zusätzlich kostendeckende Auslagen erhoben.
Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird nur übersandt, wenn die Feststellungsgebühr und etwaige Auslagen vorausbezahlt wurden oder eine Übersendung per Nachnahme gewünscht wird
- 25,00 Euro
Bearbeitungsdauer
Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt unter anderem von der sachlichen Richtigkeit Ihrer Angaben und der Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen ab. Im Übrigen kommt es darauf an, welche gegebenenfalls schwierigen Sachverhalte ermittelt werden müssen, um die beantragte Feststellung treffen zu können. Je nachdem kann es bis zu einer abschließenden Entscheidung über Ihren Antrag wenige Wochen oder auch länger als ein Jahr dauern.
Fristen
Der Staatsangehörigkeitsausweis wird unbefristet ausgestellt.
Weitere Informationen
- Staatsangehörigkeitsausweise werden nur ausgestellt, wenn dies zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit bei deutschen oder ausländischen öffentlichen Stellen notwendig oder im Einzelfall zumindest konkret nützlich ist (zum Beispiel für eine Verbeamtung oder Adoption). Ist das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zweifelhaft, wird Feststellungsanträgen grundsätzlich nicht entsprochen.
- Der Staatsangehörigkeitsausweis ist kein Identitätsnachweis. Er kann nicht für Reisen oder als Ausweisersatz verwendet werden.
- In aller Regel benötigen Sie keinen Staatsangehörigkeitsausweis, um nachzuweisen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Es genügt dazu grundsätzlich, dass sie einen gültigen deutschen Pass oder einen gültigen deutschen Personalausweis vorlegen. Einen Staatsangehörigkeitsausweis sollten Sie deshalb nur beantragen, wenn Sie dazu von einer amtlichen Stelle in Textform aufgefordert wurden.
Verfahrensablauf
- Die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises müssen Sie bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde beantragen.
- Bei Bedarf kann eine persönliche Beratung in der Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich sein.
- Verwenden Sie für Ihre Antragstellung das dazu von der Staatsangehörigkeitsbehörde zum Download bereitgestellte oder Ihnen auf Anforderung zugeschickte Antragsformular.
- Reichen Sie das von Ihnen vollständig ausgefüllte Antragsformular mit sämtlichen Unterlagen (siehe „Erforderliche Unterlagen“) in gut lesbaren Kopien (auf weißem Papier, DIN A4) bei der Staatsangehörigkeitsbehörde ein.
- Nach Eingang der Antragsunterlagen wird sich die Staatsangehörigkeitsbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen. Vorher brauchen Sie weiter nichts zu tun.
- Im Verlauf des Verfahrens wird die Staatsangehörigkeitsbehörde Sie auffordern, ihr die Originalunterlagen zur Überprüfung vorzulegen; Sie erhalten die Unterlagen anschließend sofort zurück.
Zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Antrags ist die am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der antragstellenden Person zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig.
Voraussetzungen
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit oder vermuten dies zumindest (zum Beispiel weil Sie deutsche Vorfahren haben).
- Sie halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung glaubhaft machen. Ein solches Interesse ist glaubhaft, wenn Sie bestimmte Tatsachen angeben, die es für die Staatsangehörigkeitsbehörde überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit zu einem schutzwürdigen Zweck sachdienlich ist (beispielsweise deshalb, weil eine deutsche öffentliche Stelle Zweifel an Ihrer deutschen Staatangehörigkeit hat und die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises ausdrücklich verlangt).
Bitte vereinbaren Sie mit der Staatsangehörigkeitsbehörde einen Termin!
Dies kann
- telefonisch Mo 9:00 - 12:00 Uhr und Mi 9:00 - 12:00 Uhr
- oder per E-Mail erfolgen.
Rechtsbehelf
Im Land Brandenburg: Widerspruch gegen die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Hinweise
- Staatsangehörigkeitsausweise werden nur ausgestellt, wenn dies zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit bei deutschen oder ausländischen öffentlichen Stellen notwendig oder im Einzelfall zumindest konkret nützlich ist (zum Beispiel für eine Verbeamtung oder Adoption). Ist das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zweifelhaft, wird Feststellungsanträgen grundsätzlich nicht entsprochen.
- Der Staatsangehörigkeitsausweis ist kein Identitätsnachweis. Er kann nicht für Reisen oder als Ausweisersatz verwendet werden.
- In aller Regel benötigen Sie keinen Staatsangehörigkeitsausweis, um nachzuweisen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Es genügt dazu grundsätzlich, dass sie einen gültigen deutschen Pass oder einen gültigen deutschen Personalausweis vorlegen. Einen Staatsangehörigkeitsausweis sollten Sie deshalb nur beantragen, wenn Sie dazu von einer amtlichen Stelle in Textform aufgefordert wurden.
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000012557.php
- Druckdatum
- 24.11.2024 06:07