Akteneinsicht in laufende und abgeschlossene bauaufsichtliche Verfahren
Beschreibung
Akteneinsicht in Verfahrensakten
In der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Potsdam kann in Bauakten von laufenden bauaufsichtlichen Verfahren oder auch in abgeschlossene (archivierte) Verfahrensakten eingesehen werden.
Die Frage, inwieweit eine Privatperson Einsicht in die bei einer Untere Bauaufsichtsbehörde geführten laufenden Verfahrensakten nehmen kann, stellt sich vor allem dann, wenn die Person in einem sie betreffenden laufenden Verwaltungsverfahren als Antragstellerin oder Antragsteller oder sonst Beteiligte oder Beteiligter klären will, welchen Sachverhalt die Bauaufsichtsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat oder welche rechtlichen Möglichkeiten ihm zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage bildet hier der § 29 VwVfG (Akteneinsicht durch Beteiligte) bzw. das Umweltinformationsgesetz (UIG).
Handelt sich die Akteneinsicht um bereits abgeschlossene (archivierte) Bauakten, richtet sich der Antrag auf Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG). Gemäß § 1 des AIG hat jedermann nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 AIG dem entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen uneingeschränkten Personenkreis enthalten.
Einsicht genommen werden kann in den
- Aktenbestand ab ca. 1950 bis zum heutigen Zeitpunkt.
Eine Ausnahme bilden Bauakten zu Grundstücken des ehemaligen Grenzgebietes der DDR. Diese sind im Aktenbestand nicht vorhanden.
- Hinweise: Acta Specialia aus dem 18. und 19. Jahrhundert.
Diese Akten sind in der unteren Denkmalschutzbehörde archiviert und können nur dort eingesehen werden. Eine Übersicht über vorhandene Akten finden Sie unter Downloads / Links.
Verfahrensablauf
Akteneinsicht kann in der Regel bei der aktenführenden Bauaufsichtsbehörde beantragt werden. Die oder der Beteiligte muss sich also zu der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde begeben. Der Antrag ist formlos und fristlos möglich. Die Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass Akteneinsicht nur gewährt wird, wenn ein Mitarbeiter Aufsicht führt. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson besteht nicht.
Wenn auf der Seite der an einem Verwaltungsverfahren der oder des Beteiligten eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinsichtlich dieses Verfahrens eingeschaltet und bevollmächtigt ist, gilt auch in Bezug auf diese oder diesen, dass die Akteneinsicht bei der Bauaufsichtsbehörde erfolgt.
Die Bauaufsichtsbehörde bestimmt die Art und Weise der Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen und legt den Zeitpunkt der Akteneinsicht fest. Ohne vorherige Terminabsprache kann die Akteneinsicht nicht bewährt werden. Altakten dürfen nicht ausgeliehen bzw. mitgenommen werden.
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Erforderliche Unterlagen
In der Regel muss die oder der an einem Verwaltungsverfahren Beteiligte keine weiteren Unterlagen vorlegen, wenn sie oder er die Akteneinsicht zu einem laufenden Verfahren beantragt.
Im Einzelfall kann es aber erforderlich werden, dass die Person darlegt, inwieweit die beantragte Akteneinsicht erforderlich ist, um rechtliche Interessen geltend zu machen oder zu verteidigen.
Anders verhält es sich in Fällen, in denen die Person Einsicht in Akten außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens beantragt.
Der Antrag ist schriftlich einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:
- Antragstellerdaten (Name, Vorname, Anschrift)
- Grundstücksbezeichnung der beabsichtigten Akteneinsicht, einschl. Str., Hausnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück
- Darlegung des berechtigten Interesses
- Eigentümernachweis
- Vollmacht des Eigentümers zur Berechtigung der Akteneinsicht
Gebühren
Die Anfertigung von Kopien im Bereich Ordnung und Recht erfolgt nach der Tarifstelle 10.11.1 bis 10.11.7 der BbgBauGebO – Anfertigungen und Überlassen von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken und elektronischen Dateien
Die Fertigung von Kopien aus Bauakten kann auch in der hauseigenen Druckerei der Stadtverwaltung im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben erfolgen und richtet sich nach der Anzahl der Kopien, einschl. Verwaltungsaufwand.
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Regelungen:
§ 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (Akteneinsicht durch Beteiligte)
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz – BbgDSG)
§§ 5 Abs.3 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg (VwVfGBbg)
Brandenburgische Baugebührenordnung
Spezielle Regelungen:
Weitere Links
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000016543.php
- Druckdatum
- 23.11.2024 14:35