Akteneinsicht in laufende und abgeschlossene bauaufsichtliche Verfahren

Erforderliche Unterlagen

In der Regel muss die oder der an einem Verwaltungsverfahren Beteiligte keine weiteren Unterlagen vorlegen, wenn sie oder er die Akteneinsicht zu einem laufenden Verfahren beantragt.

Im Einzelfall kann es aber erforderlich werden, dass die Person darlegt, inwieweit die beantragte Akteneinsicht erforderlich ist, um rechtliche Interessen geltend zu machen oder zu verteidigen.

Anders verhält es sich in Fällen, in denen die Person Einsicht in Akten außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens beantragt.

Der Antrag ist schriftlich einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:

  • Antragstellerdaten (Name, Vorname, Anschrift)
  • Grundstücksbezeichnung der beabsichtigten Akteneinsicht, einschl. Str., Hausnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück
  • Darlegung des berechtigten Interesses
  • Eigentümernachweis
  • Vollmacht des Eigentümers zur Berechtigung der Akteneinsicht

Gebühren

Die Anfertigung von Kopien im Bereich Ordnung und Recht erfolgt nach der Tarifstelle 10.11.1 bis 10.11.7 der BbgBauGebO – Anfertigungen und Überlassen von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken und elektronischen Dateien

Die Fertigung von Kopien aus Bauakten kann auch in der hauseigenen Druckerei der Stadtverwaltung im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben erfolgen und richtet sich nach der Anzahl der Kopien, einschl. Verwaltungsaufwand.