Bauanzeige 

Erforderliche Unterlagen

  • Der Antrag muss eigenhändig vom Bauherrn oder der Vertretung der Bauherrengemeinschaft und die dazugehörigen Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
  • Der Antrag mit den erforderlichen Bauvorlagen ist in mindestens dreifacher Ausfertigung (3 getrennt geheftete Sätze) einzureichen. Weitere Unterlagen können verlangt werden.
  • Bitte beachten: Zusätzlich sind die Bauvorlagen gemäß § 2 Abs. 3 BbgBauVorlV in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A) vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Eine Annahme per E-Mail und eine Annahme von USB-Sticks ist leider nicht möglich. Bitte reichen Sie die Bauvorlagen in der elektronischen Form ausschließlich auf CD ein.
  • Beachten Sie bitte auch die vom Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung herausgegebenen „Rahmenbedingungen für elektronische Bauvorlagen für das Baugenehmigungsverfahren im Land Brandenburg“ (Stand: MIL 03.2017)
  • Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlichten Vordrucke sind zu verwenden (www.mil.brandenburg.de).

Erforderliche Bauvorlagen für das Bauanzeigeverfahren sind i.d.R:

  • Antragsformular (veröffentlichter Vordruck - Anlage 1)
  • Baubeschreibung (§ 9 BbgBauVorlV) – Vordruck – Anlage 2.1
  • Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach § 65 BbgBO
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte (§ 7 BbgBauVorlV)
  • Amtlicher Lageplan (§ 7 Abs. 3 BbgBauVorlV)
  • Objektbezogener Lageplan (§ 7 Abs. 6 BbgBauVorlV)
  • Bauzeichnungen (§ 8 BbgBauVorlV – Gründung, Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Flächenberechnungen nach DIN 277
  • Nachweis der Einhaltung der GRZ/GFZ (Festsetzungen im B-Plan)
  • Rechnerischer Nachweis der notwendigen KFZ-Stellplätze
  • Herstellungskosten des Vorhabens nach § 3 Abs. 3 BbgBauGebO (Vordruck – Anlage 4.4)
  • Außenanlageplan (§ 7 Abs. 7 BbgBauVorlV)
  • Grundstücksentwässerungsplan (§ 7 Abs. 8 BbgBauVorlV)
  • Angaben über die gesicherte Erschließung (Wasser/Abwasser/Energie/verkehrsmäßige Erschließung)
  • Standsicherheitsnachweis (§ 10 BbgBauVorlV), soweit dieser bauaufsichtlich geprüft wird
  • Brandschutznachweis (§ 11 BbgBauVorlV), soweit dieser bauaufsichtlich geprüft wird
  • Erklärung der Entwurfsverfasserin / des Entwurfsverfassers nach § 63 Abs. 2 BbgBO - Vordruck – Anlage 4.1
  • Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz

Umfang, Art, Inhalt und Anzahl der Bauvorlagen richten sich nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung.

Die Bauvorlagen müssen:

  • aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein;
  • sie müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand und die Größe DIN A-4 haben oder nach DIN 824 auf diese Größe gefaltet sein.
  • Die farbige Anfertigung der Bauvorlagen ist zulässig, soweit dieses der Übersichtlichkeit der Eintragungen dient.

Für die Darstellung in den Bauvorlagen ist folgendes zu beachten:

  • die DIN ISO 7518, Zeichnungen für das Bauwesen,
  • die DIN 1356-1, Bauzeichnungen sowie die Planzeichenverordnung
  • die Lage- oder Höhenangaben sind im geodätischen Bezugssystem des amtlichen Vermessungswesens anzugeben (Bezugssystemerlass vom 01.12.2016 – DHHN2016).

Die Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

Bei Umbaumaßnahmen ist der vorhandene und der geplante Zustand in den Zeichnungen eindeutig darzustellen.

Gebühren

  • Tarifstelle 1.1.1. – mindestens 100,00 Euro - für die Prüfung der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, einschl. der dazugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Bauanzeigeverfahren = 0,7 Prozent des anrechenbaren Bauwertes
  • Tarifstelle 10.5 - 100,00 Euro – für die Untersagung der Bauausführung nach § 62 Abs. 4 BbgBO

Weitere Gebühren können anfallen, z.B.:

  • Tarifstelle 5.1 - das Doppelte der jeweiligen Gebühr – für die nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschl. der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige ganz oder teilweise errichtete oder geänderte bauliche Anlage 
  • Tarifstelle 1.4.2 – Zuschlag zu den jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1 = 100 bis 4.000,00 Euro für die Genehmigung einer Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen
  • Tarifstelle 5.2 - das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4 – für die nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschl. der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte Nutzungsänderung 
  • Tarifstelle 4.1.2 – Bauüberwachung (§ 82 Abs. 1 BbgBO) = Zeitgebühr – mindestens 200,00 Euro 
  • Tarifstelle 10.17 – Beratung in Bauangelegenheiten – eine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr gem. § 2 Abs. 5 BbgBauGebO = 97 Euro

Fristen

Die Stellungnahme des Bereiches Stadtplanung bzw. des Bereiches Stadterneuerung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde darf mit der Bauausführung begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat.