Beseitigungsanzeige (Abbruch einer baulichen Anlage)
Beschreibung
Antrag auf Beseitigung einer baulichen Anlage im Gebiet der Stadt Potsdam, der Ortsteile Eiche, Grube, Nattwerder und Schlänitzsee, Fahrland, Neu Fahrland, Golm, Groß Glienicke, Marquardt, Satzkorn und Uetz-Paaren
Hinweise vor Einreichung des Antrages
Bevor Sie entscheiden, eine bauliche Anlage abzureißen, sollten Sie prüfen, ob eine Anzeigepflicht erforderlich ist. Nachfolgende Hinweise geben in der Regel Klarheit:
- Die vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen bedarf keiner Baugenehmigung. Sie ist jedoch anzeigepflichtig. Die Anzeige ist in diesem Fall spätestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
- Die teilweise Beseitigung baulicher Anlagen fällt unter den Begriff der baulichen Änderung. In diesem Fall ist ein Bauantrag
Bei einigen baulichen Anlagen ist die Beseitigung nicht anzeigepflichtig. Der § 6 BbgBauVorlV regelt, für welche Vorhaben keine Anzeigepflicht besteht:
- baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, deren Errichtung nach § 61 BbgBO genehmigungsfrei ist,
- Gebäude mit nicht mehr als 500 m³ umbautem Raum und Wohngebäude mit nicht mehr als 1000 m³ umbautem Raum
- ortsfeste Behälter mit nicht mehr als 300 m³ Behälterinhalt, ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz.
Ausnahme: Baudenkmäler und baulichen Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind. In diesen Fällen besteht immer eine Anzeigepflicht:
Für die vollständige oder teilweise Beseitigung von Denkmalen gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes.
Meldepflicht des Bauabgangs für genehmigungsfreie bauliche Anlagen bitte beachten:
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Auskunftspflicht des Bauabgangs des Gebäudes. Der Eigentümer meldet demnach den Abgang von Wohngebäuden bis 1000 m³ umbauten Raum, der genehmigungsfrei ist. Dazu ist der Erhebungsbogen für den Bauabgang zu verwenden.
Besteht eine Anzeigepflicht für die Beseitigung Ihrer baulichen Anlage, beachten Sie bitte unbedingt auch die in Punkt 4. des Anzeigeformulars (Anlage 5) aufgeführten Hinweise:
- Die Anzeige entbindet nicht von der Verpflichtung, erforderliche Genehmigungen oder Anzeigen nach anderen Gesetzen, Verordnungen oder Bestimmungen einzuholen bzw. zu erstatten. Hier kann es sich insbesondere um Genehmigungen oder Anzeigen nach dem Denkmalschutz-, dem Immissionsschutz-, dem Gefahrstoff- oder dem Abfallrecht handeln.
- Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung der Beseitigung von baulichen Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 - 56 BbgBO zu bestellen, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist.
Allgemeine Informationen zur Einreichung des Antrages
Der Antrag auf Beseitigung einer baulichen Anlage muss eigenhändig von der Bauherrin / dem Bauherrn oder der Vertretung der Bauherrengemeinschaft unterschrieben sein und ist an nachfolgende Postanschrift zu senden:
Landeshauptstadt Potsdam
Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 79 / 81
14469 Potsdam
Die Beseitigungsanzeige kann auch persönlich in der Bauantragsannahme der unteren Bauaufsichtsbehörde Potsdam eingereicht werden:
Dienstgebäude: Hegelallee 6 - 10
Haus 1, 6. Etage
Zimmer 602
Zur Entgegennahme von formgerechten Anträgen sowie sonstigem Schriftverkehr bleibt die Bauantragsannahme auch an den Nichtsprechtagen während der Dienstzeiten der unteren Bauaufsichtsbehörde geöffnet.
Die Bearbeitung des Antrages erfolgt in einer der 3 festgelegten Arbeitsgruppen (s. auch Übersichtsplan unter Downloads / Links). Diese sind:
- AG Nord-West/Sanierungsgebiete
- AG Süd/Ost/Sanierungsgebiet Babelsberg
- AG Sonderbauten (Bauvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 BbgBO)
Die Benennung des Sachbearbeiters erfolgt mit Registrierung des Antrages der Beseitigungsanzeige in der unteren Bauaufsichtsbehörde und Versendung der Eingangsbestätigung. Der zuständige Sachbearbeiter kann auch in der Bauantragsannahme,
Tel.-Nr. +49 331 289-2627 oder -2629, erfragt werden.
Hinweise zur Bearbeitung des Antrages
Auf der Grundlage der geltenden Baurechtsvorschriften des Landes Brandenburg erfolgt die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen - bei Vollständigkeit die Übersendung der Eingangsbestätigung, bei Unvollständigkeit die Anforderung noch fehlender Unterlagen - und letztendlich die Anzeigebestätigung durch Ihre untere Bauaufsichtsbehörde.
Mit Antragseingang setzt die Bauaufsichtsbehörde sofort die für das Abfallrecht, das Gefahrenstoffrecht, den Arbeitsschutz, den Immissionsschutz, den Denkmalschutz und das Planungsrecht zuständigen Behörden von der Beseitigungsanzeige in Kenntnis. Diese sind:
- 452 - Bereich Umwelt und Natur
- 442 - Bereich untere Denkmalschutzbehörde
- LAVG - Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Potsdam, Abt. Arbeitsschutz, Regionalbereich West
- LfU - Landesamt für Umwelt Brandenburg
- 463 - Bereich Planungsrecht
- 466 - Bereich Stadterneuerung
Auf Anforderung ist der Verbleib anfallender Abbruchmaterialien nachzuweisen:
- für nicht gefährliche Abfälle (z.B. unbelasteter Beton, Mauerwerk) und gefährliche Abfälle < 2000 kg an die
Landeshauptstadt Potsdam, Bereich Umwelt und Natur
untere Abfallwirtschaftsbehörde
Friedrich- Ebert-Straße 79/81
14461 Potsdam - für gefährliche Abfälle > 2000 kg (z.B. Teerpappe, Asbest, künstliche Mineralfasern) an das
Landesamt für Umwelt Brandenburg
Abt. Technischer Umweltschutz 2,Ref. T26
Seeburger Chaussee 2
14476 Potsdam, OT Groß Glienicke
Die Bearbeitung der Beseitigungsanzeige ist gebührenpflichtig.
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Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Bauvorlagen für eine Beseitigungsanzeige gemäß § 6 BbgBauVorlV:
-
Antragsformular (veröffentlichter Vordruck - Anlage 5)
-
aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1000 mit Kennzeichnung der zu beseitigenden baulichen Anlage
-
Abgangsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz
ggfls. Abbruchbeschreibung mit Ergänzungen wie
- Beschreibung der baulichen Anlage unter Angabe von schadstoffhaltigen Verunreinigungen des Abbruchmaterials, insbesondere bei Industrie- und Gewerbebauten
- Beschreibung des geplanten Abbruchvorganges
- Beschreibung der geplanten Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
- Abbruch - und Entsorgungskonzept
- Benennung des Abbruchunternehmers
Umfang, Art, Inhalt und Anzahl der Bauvorlagen richten sich nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung.
Die Bauvorlagen müssen
- aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein;
- sie müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand und dem Format DIN A-4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
- Die farbige Anfertigung der Bauvorlagen ist zulässig, soweit dieses der Übersichtlichkeit der Eintragungen dient.
- Der Antrag mit den erforderlichen Bauvorlagen ist in mindestens dreifacher Ausfertigung (3 getrennt geheftete Sätze) einzureichen.
Bitte beachten: Zusätzlich sind die Bauvorlagen gemäß § 2 Abs. 3 BbgBauVorlV in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A) Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig.
Eine Annahme per E-Mail und eine Annahme von USB-Sticks ist leider nicht möglich. Bitte reichen Sie die Bauvorlagen in der elektronischen Form ausschließlich auf CD ein.
- Beachten Sie bitte auch die vom Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung herausgegebenen „Rahmenbedingungen für elektronische Bauvorlagen für das Baugenehmigungsverfahren im Land Brandenburg“ (Stand: MIL 03.2017)
- Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlichten Vordrucke sind zu verwenden ( siehe auch Downloads / Links).
Gebühren
Tarifstelle 10.19 - 50,00 Euro für die Bearbeitung der Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen
Weitere Gebühren können sein:
Tarifstelle 10.17 – Beratung in Bauangelegenheiten – eine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr gem. § 2 Abs. 5 BbgBauGebO = 97 Euro - 1 Stunde kostenfrei
Rechtsgrundlagen
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Brandenburgische Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV)
Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO)
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Merkblätter
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Telefon | E‑Mail |
---|---|---|---|
Frau Schwan | Arbeitsgruppenleiterin AG Nord-West / Sanierungsgebiet Mitte | +49 331 289-2634 |
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000003751.php
- Druckdatum
- 21.11.2024 17:28