Antrag auf Beseitigung einer baulichen Anlage im Gebiet der Stadt Potsdam, der Ortsteile Eiche, Grube, Nattwerder und Schlänitzsee, Fahrland, Neu Fahrland, Golm, Groß Glienicke, Marquardt, Satzkorn und Uetz-Paaren
Hinweise vor Einreichung des Antrages
Bevor Sie entscheiden, eine bauliche Anlage abzureißen, sollten Sie prüfen, ob eine Anzeigepflicht erforderlich ist. Nachfolgende Hinweise geben in der Regel Klarheit:
- Die vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen bedarf keiner Baugenehmigung. Sie ist jedoch anzeigepflichtig. Die Anzeige ist in diesem Fall spätestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
- Die teilweise Beseitigung baulicher Anlagen fällt unter den Begriff der baulichen Änderung. In diesem Fall ist ein Bauantrag
Bei einigen baulichen Anlagen ist die Beseitigung nicht anzeigepflichtig. Der § 6 BbgBauVorlV regelt, für welche Vorhaben keine Anzeigepflicht besteht:
- baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, deren Errichtung nach § 61 BbgBO genehmigungsfrei ist,
- Gebäude mit nicht mehr als 500 m³ umbautem Raum und Wohngebäude mit nicht mehr als 1000 m³ umbautem Raum
- ortsfeste Behälter mit nicht mehr als 300 m³ Behälterinhalt, ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz.
Ausnahme: Baudenkmäler und baulichen Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind. In diesen Fällen besteht immer eine Anzeigepflicht:
Für die vollständige oder teilweise Beseitigung von Denkmalen gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes.
Meldepflicht des Bauabgangs für genehmigungsfreie bauliche Anlagen bitte beachten:
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Auskunftspflicht des Bauabgangs des Gebäudes. Der Eigentümer meldet demnach den Abgang von Wohngebäuden bis 1000 m³ umbauten Raum, der genehmigungsfrei ist. Dazu ist der Erhebungsbogen für den Bauabgang zu verwenden.
Besteht eine Anzeigepflicht für die Beseitigung Ihrer baulichen Anlage, beachten Sie bitte unbedingt auch die in Punkt 4. des Anzeigeformulars (Anlage 5) aufgeführten Hinweise:
- Die Anzeige entbindet nicht von der Verpflichtung, erforderliche Genehmigungen oder Anzeigen nach anderen Gesetzen, Verordnungen oder Bestimmungen einzuholen bzw. zu erstatten. Hier kann es sich insbesondere um Genehmigungen oder Anzeigen nach dem Denkmalschutz-, dem Immissionsschutz-, dem Gefahrstoff- oder dem Abfallrecht handeln.
- Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung der Beseitigung von baulichen Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 - 56 BbgBO zu bestellen, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist.