Im Fundbüro werden Fundsachen die auf öffentlichen Wegen, Grünanlagen, Badeanstalten und Sportanlagen, Kaufhäusern, Theatern, Museen, Messen und den öffentlichen Verkehrsmitteln verlorenen und gefundenen wurden registriert und verwahrt. Die Fundsachen warten hier bis zu 6 Monate auf ihre Eigentümer und werden danach zu bestimmten Terminen versteigert.
Verderbliche und gesundheitsschädliche Fundsachen müssen sofort entsorgt werden.
- Finderlohn:
Wenn sich die/der Suchende meldet und die Sache an der/dem Eigentümer/in zurückgegeben werden kann, können Sie von ihr/ihm aus privatrechtlichen Ansprüchen einen Finderlohn beanspruchen. Dieser beträgt als gesetzlicher Mindestanspruch 5 % des Wertes der Sache. Ist die Sache mehr als 500,00 € wert, wird der Finderlohn von dem darüberhinausgehenden Mehrwert mit 3 % berechnet. (§ 971 BGB).
- Eigentum:
Kann die Fundsache innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (6 Monate ab Anzeigedatum – § 973 BGB) der/ dem Eigentümer/in nicht wieder zurückgegeben werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Eigentum an der Fundsache für sich beanspruchen und vom Fundbüro wieder abholen. Sie werden nach Ablauf der Frist über den Eigentumserwerb und die Abholung informiert.