Beurkundungen von Neugeborenen

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • bei miteinander verheirateten Eltern

    • Geburtsurkunden der Eltern

    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern

    • Geburtsurkunde der Mutter

    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:

      • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter

      • Geburtsurkunde des Vaters

      • ggf. die Sorgeerklärung

  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern

  • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren

Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.

Alle Unterlagen müssen im Original zur Einsicht vorgelegt werden und werden bei der Ausgabe der Geburtsurkunde für das Baby an die Eltern zurückgegeben.

geschiedene Mütter:

  •  zusätzlich die Eheurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil

Bei ausländischer Staatsangehörigkeit:

  • diese muss durch einen gültigen Reisepass nachgewiesen werden
  • die Urkunden werden im Original (mit Apostille/Legalisation durch die Deutsche Botschaft im Heimatland) und mit Übersetzung eines für die BRD vereidigten Dolmetschers benötigt

Gebühren

Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

Land Brandenburg:

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben. Diese richten sich nach den Tarifstellen 12.4.1 sowie 12.4.4 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)

16,00 Euro - 1. Exemplar der Geburtsurkunde des Kindes
  8,00 Euro - jedes weitere, zeitgleich ausgestellte Exemplar der Geburtsurkunde

16,00 Euro - 1. Exemplar einer Übersetzungshilfe (mehrsprachiges Formular) zur ausgestellten Urkunde
  8,00 Euro - jedes weitere, zeitgleich ausgestellte Exemplar der Übersetzungshilfe

16,00 Euro – Bescheinigung über eine Fehlgeburt („Sternenkind“)

Zahlungsart

  • bar
  • ec-Karte

Bearbeitungsdauer

  • ca. 1 Woche ab Eingang der Geburtsanzeige im Standesamt

Fristen

Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.

Zuständige Stelle

Standesamt

Hinweise

Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister  können Geburtsurkunden ausgestellt werden.