Beurkundungen von Neugeborenen
Erforderliche Unterlagen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärung
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.
Alle Unterlagen müssen im Original zur Einsicht vorgelegt werden und werden bei der Ausgabe der Geburtsurkunde für das Baby an die Eltern zurückgegeben.
geschiedene Mütter:
- zusätzlich die Eheurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil
verwitwete Mütter:
- zusätzlich die Eheurkunde und die Sterbeurkunde vom Ehemann
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit:
- diese muss durch einen gültigen Reisepass nachgewiesen werden
- die Urkunden werden im Original (mit Apostille/Legalisation durch die Deutsche Botschaft im Heimatland) und mit Übersetzung eines für die BRD vereidigten Dolmetschers benötigt
Gebühren
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben:
Erstes Exemplar: 10 €
Bei gleichzeitiger Beantragung jedes weitere Exemplar: je 5 €
15,00 Euro - 1. Exemplar der Geburtsurkunde des Kindes
7,50 Euro - jedes weitere, zeitgleich ausgestellte Exemplar
15,00 Euro - 1. Exemplar einer Übersetzungshilfe (mehrsprachiges Formular) zur ausgestellten Urkunde
7,50 Euro - jedes weitere, zeitgleich ausgestellte Exemplar der Übersetzungshilfe
15,00 Euro – Bescheinigung über eine Fehlgeburt („Sternenkind“)
Zahlungsart
- bar
- ec-Karte
Fristen
Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.
Bearbeitungsdauer
- ca. 1 Woche ab Eingang der Geburtsanzeige im Standesamt
Verfahrensablauf
Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder Geburtshaus zur Welt, benachrichtigt die Einrichtung das zuständige Standesamt und übermittelt die Geburtsanzeige.
Kommt Ihr Kind zu Hause zur Welt, stellen Hebammen, Geburtshelfer, Ärztinnen oder Ärzte die Geburtsbescheinigung aus. Diese müssen Sie persönlich dem zuständigen Standesamt dann innerhalb einer Woche vorlegen.
Zuständige Stelle
Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.