Einbürgerung (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit) 

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Einbürgerung kann formlos bei der Staatsangehörigkeitsbehörde des Hauptwohnsitzes gestellt werden. Sie können dazu das unter Downloads/Links hinterlegte Antragsformular verwenden. Für jede Person ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Fügen Sie bitte für Antragsteller über 16 Jahre auch die ausgefüllte „Loyalitätserklärung“, das „Bekenntnis Verfassungstreue“ und das „Merkblatt Bekenntnis Verfassungstreue & Abgabe Loyalitätserklärung“ bei.

Das persönliche Erscheinen ist erst nach Eingang der Antragsunterlagen und Prüfung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich. Sie erhalten hierzu eine persönliche Einladung.

Die Angaben im Einbürgerungsantrag sind nachzuweisen und durch Urkunden und weitere Unterlagen zu belegen. Bitte übersenden Sie zunächst nur Kopien, die Vorlage der Original-Dokumente ist erst zu einem späteren Zeitpunkt notwendig.

Dabei handelt es sich regelmäßig um:

  • Reisepass oder andere Dokumente (z.B. ID-Karte) zur Identitätsfeststellung und zum Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Aufenthaltstitel (elektronische Chipkarte, ggf. Zusatzblatt)
  • Nachweis über den Personenstand (z. B. Geburtsurkunde, ggf. Eheurkunde)
  • 1 aktuelles Passbild (Bitte Name und Geburtsdatum auf der Rückseite der Fotos vermerken!)
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen (z. B. Verdienstbescheinigungen, Steuerbescheide, Rentenbescheide, Bescheide über Sozialleistungen)
  • Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 6 StAG entsprechend den Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch, mindestens Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen

Der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse ist erbracht, wenn der Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer/höherer Abschluss einer deutschen allgemein-/berufsbildenden Schule / Fachhochschule / Hochschule nachgewiesen werden kann. Die Anerkennung anderer Zertifikate/Nachweise kann konkret nur im Rahmen der Antragstellung geprüft werden.

  • zum Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 StAG ist ein „Einbürgerungstest“ oder die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ erforderlich

Der Einbürgerungstest ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer/höherer Abschluss einer deutschen allgemein-/berufsbildenden Schule nachgewiesen werden kann.

Über weitere erforderliche Unterlagen werden Sie individuell von der Staatsangehörigkeitsbehörde informiert, nachdem Ihr Antrag eingegangen ist und geprüft wurde.

Urkunden in ausländischer Sprache sind von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen vereidigten Übersetzer übersetzen zu lassen und die gefertigte(n) Übersetzung(en) soll(en) mit der Kopie des Originals – mit Siegel/Stempel des Übersetzers fest verbunden – beigefügt werden.

Gebühren

  • 255,00 Euro pro Person

  • 51,00 Euro pro Kind unter 16 Jahren bei Miteinbürgerung mit einem Elternteil

Der Gebührenvorschuss ist erst nach Aufforderung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde zu entrichten. Bitte nehmen Sie keine eigenständigen Überweisungen oder Bareinzahlungen bei der Landeshauptstadt Potsdam vor.

Zahlungsart

  • Überweisung

Bearbeitungsdauer

Mehr als 2.500 ausländische Staatsangehörige – darunter ein großer Anteil an Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz, die seit 2015 nach Deutschland gekommen sind – haben seit dem Jahr 2021 Einbürgerungsanträge gestellt.

Zur Dauer des Verfahrens können keine generellen Aussagen getroffen werden. Einbürgerungsverfahrens sind – neben den behördlichen Kapazitäten - auch von dem Antwortverhalten der zu beteiligenden öffentlichen Stellen abhängig. Wenn Sie sich aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen lassen müssen, hängt der Abschluss des Verfahrens auch von der Bearbeitung des Entlassungsantrags durch die ausländischen Behörden ab. Auf die Arbeitsweise der ausländischen Behörden hat die Staatsangehörigkeitsbehörde keinen Einfluss. In jedem Fall ist eine zügige Mitwirkung der Antragstellerinnen und Antragsteller, etwa bei der Vorlage erforderlicher Unterlagen oder der Beantwortung aufgetretener Fragen, eine wesentliche Bedingung für einen schnellen Verfahrensabschluss. Wegen der stark gestiegenen Antragzahlen und durch die Einarbeitung neuer Mitarbeiter*innen in der Staatsangehörigkeitsbehörde muss mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden. Um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten, sehen Sie bitte von wiederholten Nachfragen zum Bearbeitungsstand (telefonisch oder per E-Mail) ab.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Geduld!

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Im Zuge der Bearbeitung der gestellten Anträge werden fehlende Unterlagen nacherbeten, die Identitäten festgestellt und gegebenenfalls vorgelegte Pass-/Passersatzdokumente einer Echtheitsüberprüfung unterzogen, übersandte Kopien von persönlichen Dokumenten mit den Originalen abgeglichen, die Ausländerakten eingesehen und die standardisierten Sicherheitsauskünfte eingeholt.

Die abschließende Prüfung und Entscheidung über alle Anträge wird durch die Mitarbeitenden der Staatsangehörigkeitsbehörde im Sinne einer Korruptionsprävention immer im 4-Augen-Prinzip vorgenommen.