Beglaubigungen von Schriftstücken und Unterschriften
Beschreibung
Eine Beglaubigung bestätigt, dass die Kopie dasselbe zeigt wie das Original. Bitte bringen Sie das Original mit.
Amtliche Beglaubigungen von Kopien / Abschriften und Unterschriften dienen der Sicherheit im Rechtsverkehr und bestätigen die Echtheit der Schriftstücke und Unterschriften.
Beglaubigt werden Kopien von:
- Schulzeugnissen, Diplomen, Facharbeiterzeugnissen
- Approbationsurkunden, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden
- Privatzeugnissen und Arbeitszeugnissen bzw. Beurteilungen (zur Vorlage bei einer Behörde)
- SV-Büchern
- Schwerbehindertenausweisen
- Personalausweisen, mit dem Vermerk: "Gilt nicht als Personalausweisersatz"
- Reisepässen, mit dem Vermerk: "Gilt nicht als Reisepassersatz"
- Führungszeugnisse
- Zivildienstbescheinigungen
- Deutschen Schriftstücken für deutsche Botschaften im Ausland
Nicht beglaubigt werden:
- Schriftstücke, die nicht von einer Behörde ausgestellt wurden bzw. nicht für eine Behörde bestimmt sind (-> Notar)
- Urkunden oder Schriftstücke, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind ( -> Beglaubigungsstellen für Auslandsbeglaubigungen der zuständigen Bundesländer)
- Ausländische Urkunden oder Schriftstücke, die zum Gebrauch im Inland bestimmt sind ( -> zuständiges Konsulat - siehe unter Download / Links - Vertretungen anderer Staaten in Deutschland)
- Übersetzungen von fremdsprachigen Schriftstücken (auch nicht vom amtlich bestellten Dolmetscher)
- Führerscheine
- Fahrzeugpapiere
- Jagdscheine
- Fischereischeine
- Handwerkskarten
- Betreuerausweise (-> bitte dem Amtsgericht vorlegen)
- Wehrdienst-Bescheinigungen
- Bootsführerscheine / -segelscheine (-> bitte der Wasserschutzpolizei vorlegen)
- zivilrechtliche Verträge
- Kopien von Negativen
- Kopien, die nicht vom Original zu unterscheiden sind, z.B. auch Farbkopien (-> in diesen Fällen sich bitte an die ausstellende Behörde wenden)
- bei Zuständigkeit einer anderen Behörde, z.B. Katasterangelegenheiten oder Personenstandsangelegenheiten
- Geburtsurkunden können nur im Geburts-Standesamt erneut ausgestellt werden und werden durch keine andere Behörde beglaubigt
- Schriftstücke mit Änderungen, Durchstreichungen, Löschungen, unleserlichen Passagen oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei Unterschriftsbeglaubigung)
- Originale der Schriftstücke
- ggf. bereits deutlich vom Original zu unterscheidende Kopie (schwarz-weiß)
Gebühren
2,50 Euro - für Unterschriften, Handzeichen
4,40 Euro je Seite - für Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen
4,40 Euro - für Zeugnisse (eine Seite)
6,50 Euro - für Zeugnisse (mehrseitig)
0,60 Euro - für Kopien bis DIN A3 (s/w)
Hinweis:
Auf Antrag kann eine Gebührenermäßigung für Schüler, Studenten und Auszubildende in Höhe von 50 % gewährt werden.
Nachweis hierfür: z. B. Schülerausweis, Ausbildungsvertrag, Studentenausweis
Zahlungsart
- bar
- ec-Karte
- Kreditkarte
Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitungszeit ist abhängig vom Umfang der zu beglaubigenden Schriftstücke. Durchschnittlich kann von einer Bearbeitungszeit von 10 Minuten ausgegangen werden.
- Bei einer Vielzahl von Schriftstücken werden Termine für die Abholung vereinbart.
Rechtsgrundlagen
Verfahrensablauf
Die zu beglaubigende Unterschrift unter einem Schriftstück muss in Gegenwart des Sachbearbeiters geleistet werden (persönliches Erscheinen ist zwingend erforderlich). Das unterschriebene Schriftstück muss zur Vorlage bei einer anderen berechtigten Behörde oder sonstigen Stelle benötigt werden.
Für die Beglaubigung von Schriftstücken, müssen diese in deutscher Sprache und im Original zur Bearbeitung vorgelegt werden.
Voraussetzungen
Während der Servicezeiten besteht die Möglichkeit mit und ohne Termin vorzusprechen. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir, einen Termin über unsere Onlineterminvergabe zu vereinbaren.
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000008364.php
- Druckdatum
- 03.12.2024 18:35