Ehefähigkeitszeugnis
Beschreibung
Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem deutschen Recht.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.
Daher müssen Sie grundsätzlich ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis bei der ausländischen Stelle Ihrer Eheschließung vorlegen. Mit diesem Ehefähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem deutschen Recht kein Ehehindernis entgegensteht.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind.
Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des deutschen Standesamts für eine Eheschließung im Ausland, in der beide Verlobte genannt sind.
Bitte erkundigen Sie sich bei der ausländischen Stelle, ob dort für die Heirat ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird und ob eine Überbeglaubigung (Legalisation / Apostille) erforderlich ist.
Die Prüfung der Ehefähigkeit erfolgt wie bei einer in Deutschland beabsichtigten Eheschließung. Es sind daher von beiden Verlobten die dafür erforderlichen Urkunden vorzulegen.
Kontaktdaten
E-Mail-Adresse | standesamtrathaus.potsdamde |
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Erforderliche Unterlagen
- Nachweise zur Identität, Staatsangehörigkeit und Abstammung, zum Familienstand und ggf. zur Auflösung der Vorehe(n)
- Sämtliche Urkunden sind im Original vorzulegen. Das Standesamt erteilt Auskunft darüber, in welcher Form (z.B. mit Apostille oder Legalisation) die Urkunden verwendungsfähig sind.
Erforderliche Unterlagen (im Original):
- Personalausweis o. Reisepass des deutschen Partners / Kopie des Reisepasses des ausländischen Partners (beglaubigt von der deutschen Botschaft im Ausland)
- beglaubigte Ablichtung des Geburtseintrages des in Deutschland geborenen Partners (erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes) / ausländische Geburtsurkunde des im Ausland geborenen Partners
- Bescheinigung aus dem Melderegister des Hauptwohnsitzes mit Angabe des aktuellen Familienstandes - bei Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses nicht älter als 14 Tage (erhältlich bei der Meldebehörde) für den in Deutschland lebenden Partner
- Wohnsitzbescheinigung für den im Ausland lebenden Partner
- ggf. Eheurkunde der letzten Ehe bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Lebenspartnerschaft
- ggf. Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft (z. B. rechtskräftiges Scheidungsurteil / Aufhebungsurteil, Sterbeurkunde)
- Familienstandsbescheinigung für den ausländischen Partner
- ggf. Vollmacht zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Von Unterlagen in fremder Sprache wird außer dem Original zusätzlich eine deutsche Übersetzung von einem in Deutschland ansässigen und für Gerichte oder Behörden öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher benötigt.
Gebühren
59,00 Euro - wenn nur deutsches Recht zu beachten ist
91,00 Euro - wenn ein ausländisches Rechts zu beachten ist
123,00 Euro - wenn zwei ausländische Rechte zu beachten sind
Zahlungsart
- bar
- ec-Karte
Fristen
Gültigkeit: 6 Monate ab Ausstellungstag
Rechtsgrundlagen
- § 39 Personenstandsgesetz (PStG)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis
- Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
- Personenstandsgesetz (PStG) § 12 Anmeldung der Eheschließung
- Personenstandsgesetz (PStG) § 39 Ehefähigkeitszeugnis
- Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Ablehnung des Antrags § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
Personenstandsverordnung (PStV)
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt des Wohnsitzes
Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist:
- bei Wohnsitz in Deutschland: Standesamt des Wohnsitzes des deutschen Partners
- derzeit Wohnsitz im Ausland, früher in Deutschland: Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes des deutschen Partners
- niemals Wohnsitz in Deutschland: Standesamt I in Berlin (siehe Downloads / Links)
Voraussetzungen
Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit voraus.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Aus-länder oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Die Beantragung kann nur über das Standesamt gestellt werden.
Auch Vor- und Sachstandsanfragen sind nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt zu richten.
- deutsche Staatsangehörigkeit eines oder beider Partner
- derzeitiger Hauptwohnsitz in Potsdam
bzw. bei derzeitigem Wohnsitz im Ausland: letzter Hauptwohnsitz in Potsdam - das persönliche Erscheinen ist erforderlich;
- ist einer von beiden verhindert, kann der andere mit seiner Vollmacht das Ehefähigkeitszeugnis allein beantragen
- sollten beide Partner verhindert sein, besteht die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen
Weitere Links
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000010041.php
- Druckdatum
- 24.11.2024 20:09