Ehefähigkeitszeugnis 

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen (im Original):

  • Personalausweis o. Reisepass des deutschen Partners / Kopie des Reisepasses des ausländischen Partners (beglaubigt von der deutschen Botschaft im Ausland)
  • beglaubigte Ablichtung des Geburtseintrages des in Deutschland geborenen Partners (erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes) / ausländische Geburtsurkunde des im Ausland geborenen Partners
  • Bescheinigung aus dem Melderegister des Hauptwohnsitzes mit Angabe des aktuellen Familienstandes - bei Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses nicht älter als 14 Tage (erhältlich bei der Meldebehörde) für den in Deutschland lebenden Partner
  • Wohnsitzbescheinigung für den im Ausland lebenden Partner
  • ggf. Eheurkunde der letzten Ehe bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Lebenspartnerschaft
  • ggf. Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft (z. B. rechtskräftiges Scheidungsurteil / Aufhebungsurteil, Sterbeurkunde)
  • Familienstandsbescheinigung für den ausländischen Partner
  • ggf. Vollmacht zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

Von Unterlagen in fremder Sprache wird außer dem Original zusätzlich eine deutsche Übersetzung von einem in Deutschland ansässigen und für Gerichte oder Behörden öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher benötigt.

Gebühren

51,00 Euro - wenn beide Verlobte deutsche Staatsangehörige sind
81,00 Euro - wenn ein/e Verlobte/r eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt

Zahlungsart

  • bar
  • ec-Karte

Fristen

Gültigkeit: 6 Monate ab Ausstellungstag

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Standesamt des Wohnsitzes

Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist:

  • bei Wohnsitz in Deutschland: Standesamt des Wohnsitzes des deutschen Partners
  • derzeit Wohnsitz im Ausland, früher in Deutschland: Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes des deutschen Partners
  • niemals Wohnsitz in Deutschland: Standesamt I in Berlin (siehe Downloads / Links)

Voraussetzungen

Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit voraus.

Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Aus-länder oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.

Die Beantragung kann nur über das Standesamt gestellt werden.

Auch Vor- und Sachstandsanfragen sind nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt zu richten.

  • deutsche Staatsangehörigkeit eines oder beider Partner
  • derzeitiger Hauptwohnsitz in Potsdam
    bzw. bei derzeitigem Wohnsitz im Ausland: letzter Hauptwohnsitz in Potsdam
  • das persönliche Erscheinen ist erforderlich;
    • ist einer von beiden verhindert, kann der andere mit seiner Vollmacht das Ehefähigkeitszeugnis allein beantragen 
    • sollten beide Partner verhindert sein, besteht die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen