Erstantrag (Erstmaliger Erwerb einer Fahrerlaubnis) für die Klassen AM, L, T, A1, A2, A, B, BE
Kurzbeschreibung
Antrag auf Erteilung / Erweiterung einer Fahrerlaubnis
Ab sofort nimmt die Kfz-Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt Potsdam alle Anträge auf Ersterteilung und Erweiterung einer Fahrerlaubnis (alle Klassen) auch postalisch entgegen. Dies schließt auch Anträge mit Begleiteten Fahren ab 17 Jahren ein.
Das Antragsformular samt Anlagen und Merkblatt entnehmen Sie bitte den jeweiligen Dienstleistungen.
Beschreibung
Wer in der Bundesrepublik Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt hierfür in aller Regel eine Fahrerlaubnis oder eine Prüfbescheinigung. Fahrerlaubnisse werden für eine jeweilige Klasse erteilt und können in bestimmten Fällen befristet werden. Als Nachweis der Erteilung dienen der ausgehändigte Führerschein oder die Prüfbescheinigung, die beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen sind.
Das Land Brandenburg wurde in den Modellversuch AM15 aufgenommen.
Seit dem 02.05.2017 können Antragsteller bereits ab 15 Jahren die Fahrerlaubnis Klasse AM beantragen.
Für Begleitendes Fahren mit 17 Jahren beachten Sie bitte die Hinweise in der gesonderten Dienstleistung (hier).
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Erforderliche Unterlagen
Unterlagen:
Bei der postalischen Beantragung bitte unbedingt bzgl. der Ausweiskopie beachten:
- Auf dieser Kopie müssen das Foto, Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, sowie das Gültigkeitsdatum und Ihre Unterschrift erkennbar sein. Andere Daten dürfen Ihrerseits geschwärzt werden.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- ggf. gültigen Aufenthaltstitel
- bei nicht Volljährigkeit (des Antragstellers) formlose Vollmacht der Erziehungsberechtigten
- Ausweiskopien der Vollmachtgeber
- Name der ausbildenden Fahrschule
- aktuelles Lichtbild nach Passverordnung
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
Hinweis:
- bei nicht Volljährigen ist die Anwesenheit eines oder beider Sorgeberechtigten nicht erforderlich
Gebühren
Die Gebühren werden je nach Aufwand bemessen. Sie richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Genauere Informationen über die Höhe der Gebühr erhalten Sie auch bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
- 44,70 € - Bearbeitungsgebühr
- 5,10 € - Direktversand
Die Gebühren können sich bei zusätzlichen Aufwand erhöhen.
Falls zusätzlich die neue Schlüsselzahl 197 gewünscht ist, ergeben sich höhere Gesamtgebühren:
- 78,40 € - Direktversand durch die Bundesdruckerei
- 76,43 € - Versand durch die Behörde
- 73,30 € - Abholung bei der Behörde
Zahlungsart
- bar
- ec-Karte
- Kreditkarte
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der beantragten Fahrerlaubnisklasse und der Vollständigkeit der notwendigen Unterlagen. Sie ist auch abhängig von der Dauer Ihrer Fahrschulausbildung. Nach Bestehen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung erhalten Sie sofort einen Nachweis über Ihre Fahrerlaubnis. Den Führerschein erhalten Sie in der Regel innerhalb einer Woche direkt von der Bundesdruckerei.
- 4 - 6 Wochen
Fristen
Die theoretische Prüfung darf der Bewerber oder die Bewerberin frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters ablegen und der Abschluss seiner Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung - oder wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist (bei Klasse L) - zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins bzw. der Prüfbescheinigung darf zwei Jahre nicht überschreiten.
Die Fahrerlaubnisse der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T werden unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnisse der Klassen C, CE, C1, C1E, D, D1, DE und D1E werden bei Vorliegen entsprechender Eignungsnachweise jeweils für fünf Jahre erteilt.
Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 2 und 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
§§ 6; 7 Abs. 1; 10; 11; 12; 15; 19; 21, 22 Abs. 1; 23 Abs. 1 und Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Weitere Informationen
Bei den Begrifflichkeiten von Führerschein und Fahrerlaubnis wird wie folgt unterschieden: Die Fahrerlaubnis ist Ihre Berechtigung ein Fahrzeug einer jeweiligen Klasse zu führen. Der Führerschein ist das entsprechende Dokument, also der Nachweis, dass Sie die jeweilige Fahrerlaubnis besitzen.
Weiterführende Informationen können Sie auf der Internetseite Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erhalten.
- bei nicht Volljährigen ist die Anwesenheit eines oder beider Sorgeberechtigten nicht erforderlich
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen und er kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse vorgeschriebenen Mindestalters gestellt werden. Das persönliche Erscheinen wird in der Regel von der Fahrerlaubnisbehörde verlangt, weil in dem dafür vorgesehenen Raum des Auftragsformulars, das zur Herstellung des Kartenführerscheins an die Bundesdruckerei GmbH gesandt wird, eigenhändig eine Unterschrift zu leisten ist.
Die Fahrerlaubnisbehörde prüft, ob Bewerber und Bewerberinnen um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Insofern wird angeraten, den Antrag bereits zu Beginn der Fahrschulausbildung zu stellen, da für die Eignungsüberprüfung eine gewisse Zeit benötigt wird.
Erst wenn die Eignung festgestellt werden konnte, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfung beauftragen. Die Technische Prüfstelle wird den Prüfauftrag in der Regel an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn
•die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist,
•die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
•in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist.
Die Aushändigung des Führerscheins und die damit verbundene Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel nach Bestehen der theoretischen Prüfung (bei Klasse L) oder der praktischen Prüfung.
ACHTUNG!
Ab sofort nimmt die Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt Potsdam den Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis postalisch entgegen.
Bitte nutzen Sie das postalische Antragsverfahren. In begründeten Ausnahmefällen ist eine persönliche Vorsprache in der Behörde ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail möglich.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in Reihenfolge ihres Posteinganges und ihrer Priorität. Ihr Sachbearbeiter setzt sich zu gegebener Zeit mit Ihnen in Verbindung. Anfragen zu dem Bearbeitungstand Ihres Antrages können nicht beantwortet werden.
Zuständige Stelle
Die Fahrerlaubnis müssen Sie bei der Führerscheinstelle des Landkreises, der großen kreisangehörigen Stadt bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz innehaben, persönlich beantragen.
In jedem Fall müssen Sie persönlich zur Beantragung der Fahrerlaubnis erscheinen, da zur Herstellung des Führerscheins bei der Bundesdruckerei Ihre Unterschrift benötigt wird.
Neben der Fahrerlaubnisbehörde helfen Ihnen die Fahrschulen gern bei der Beantragung der Fahrerlaubnis.
Voraussetzungen
Die Fahrerlaubnis kann für die jeweilige Klasse erteilt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
•ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat,
•das für die beantragte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht hat (§ 10 FeV)
•zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
•zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
•Erste Hilfe bei der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr leisten kann,
•keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis der beantragten Klasse besitzt und
•bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse ist (zum Beispiel wird bei Klasse C die Klasse B als Vorbesitz benötigt) sowie
•die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat.
Ausnahmen:
Beim Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen Prüfung. Bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung. Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber oder die Bewerberin seit mindestens zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 bzw. A2 innehaben.
Hinweise:
Nimmt eine Person am Begleiteten Fahren ab 17 Jahre nach § 48a FeV teil, darf sie in Deutschland ab dem 17. Geburtstag Kraftfahrzeuge der Klasse B fahren, wenn sie eine Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" und einen amtlichen Lichtbildausweis mitführt sowie von mindestens einer namentlich benannten Person begleitet wird.
Voraussetzungen:
- Hauptwohnsitz in Potsdam
- persönliches Erscheinen
- Alle Unterlagen und Dokumente müssen im Original vorgelegt werden
Rechtsbehelf
Bei ablehnenden Bescheiden ist ein Widerspruch möglich.
Die notwendigen Formulare erhalten Sie direkt bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt). Eine Antragstellung ist auch direkt über die Fahrschule möglich. Hier werden im Regelfall die notwendigen Formulare vorgehalten. Die Antragstellung erfolgt in schriftlicher Form.
ACHTUNG!
Ab sofort nimmt die Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt Potsdam den Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis postalisch entgegen.
Bitte nutzen Sie das postalische Antragsverfahren. In begründeten Ausnahmefällen ist eine persönliche Vorsprache in der Behörde ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail möglich.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in Reihenfolge ihres Posteinganges und ihrer Priorität. Ihr Sachbearbeiter setzt sich zu gegebener Zeit mit Ihnen in Verbindung. Anfragen zu dem Bearbeitungstand Ihres Antrages können nicht beantwortet werden.
Hinweise
Bei den Begrifflichkeiten von Führerschein und Fahrerlaubnis wird wie folgt unterschieden: Die Fahrerlaubnis ist Ihre Berechtigung ein Fahrzeug einer jeweiligen Klasse zu führen. Der Führerschein ist das entsprechende Dokument, also der Nachweis, dass Sie die jeweilige Fahrerlaubnis besitzen.
- bei nicht Volljährigen ist die Anwesenheit eines oder beider Sorgeberechtigten nicht erforderlich
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000011747.php
- Druckdatum
- 22.12.2024 04:11