Beschreibung
Wenn Sie deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwenden möchten, können Sie zu den Urkunden eine Apostille oder einen Beglaubigungsvermerk zur Legalisation anbringen lassen (Auslandsbeglaubigung).
Voraussetzung dafür ist, dass die Urkunde
- nach dem 3. Oktober 1990 von einer öffentliche Stelle des Landes Brandenburg (z. B. einem Ministerium, einem Landesamt, einer Hochschule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule) oder von einer öffentlichen Stelle der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Land Brandenburg (z. B. einer Gemeinde-, Amts- oder Kreisverwaltung oder einer kommunalen Schule) ausgestellt worden ist und
- keine Urkunde aus dem Bereich der Justiz ist, das heißt, nicht von z. B. einem Gericht, einer Notarin oder einem Notar oder einer Person, die als Übersetzerin oder Übersetzer öffentlich bestellt oder beeidigt ist, ausgestellt wurde.
Informationen zur Auslandsbeglaubigung von Urkunden aus dem Bereich der Justiz finden Sie als Link im Downloadbereich. Ob Sie zur Verwendung einer deutschen öffentlichen Urkunde im Ausland eine Apostille oder einen End- oder Vorbeglaubigungsvermerk zum Zweck einer Legalisation der Urkunde benötigen, ist davon abhängig, in welchem Land Sie die Urkunde verwenden wollen. Es genügt, dass Sie dies bei der Antragstellung mitteilen.
Bitte beachten:
Zur Verwendung im Ausland können nur Originale öffentlicher Urkunden beglaubigt werden. Kann zum Original einer Urkunde kein Beglaubigungsvermerk angebracht werden, wenden Sie sich bitte an die Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat. Diese kann ganz ausnahmsweise einen besonderen Bestätigungsvermerk auf Kopien einer Urkunde anbringen. Computerausdrucke ohne Unterschrift, einfache Kopien oder Faksimile können nicht auslandsbeglaubigt werden.
Voraussetzungen:
Voraussetzung dafür, dass eine Auslandsbeglaubigung vorgenommen werden kann, ist, dass die dazu notwendigen Unterschriftsproben und Siegelabdrucke der Behörde hier vorliegen, von der die Urkunde ausgestellt worden ist, oder die Urkunde von einer Stelle vorbeglaubigt wurde, deren Unterschriftsproben und Siegelabdrucke hier hinterlegt sind. Die folgenden Hinweise dazu sind nicht abschließend und erfolgen ohne Gewähr; im Zweifel wenden Sie sich bitte an die ausstellende Behörde.
- Ist die Urkunde von einem Standesamt im Land Brandenburg ausgestellt worden, können Sie davon ausgehen, dass die für eine Auslandsbeglaubigung benötigten Unterschriftsproben und Siegelabdrucke hier vorliegen.
Bitte beachten:
Viele ausländische Staaten verlangen, dass Personenstandsurkunden und andere von Standesämtern ausgestellte Urkunden nicht älter als 6 Monate sind. Ältere Urkunden sollten Sie sich deshalb vor Beantragung einer Auslandsbeglaubigung vom zuständigen Standesamt neu ausstellen lassen.
- Ist die Urkunde von einer Kommunalverwaltung im Land Brandenburg ausgestellt worden, liegen die für eine Auslandsbeglaubigung benötigten Unterschriftsproben hier ebenfalls häufig vor. Bevor Sie hier eine Auslandsbeglaubigung beantragen, sollten Sie deshalb bei uns nachfragen, ob Unterschriftsproben und Siegelabdrucke hinterlegt wurden oder eine Vorbeglaubigung notwendig ist.
- Studienbescheinigungen und Hochschulzeugnisse werden von den Universtäten und Fachhochschulen vorbeglaubigt, die sie ausgestellt haben.
- Die von nachgeordneten Landesbehörden ausgestellten Urkunden werden in der Regel vom zuständigen Fachministerium vorbeglaubigt, z. B. die von den Finanzämtern des Landes Brandenburg ausgestellten Urkunden vom Ministerium der Finanzen.
- Das für Schule zuständige Ministerium beglaubigt auch die von Schulen kommunaler Schulträger und von staatlich anerkannten Ersatzschulen ausgestellten Zeugnisse
Prüfungszeugnisse der Berufskammern müssen von diesen vorbeglaubigt werden. Bitte beachten: Bei Urkunden, die von den Auslandsabteilungen der Industrie- und Handelskammern ausgestellt sind, erfolgt eine Endbeglaubigung zur Legalisation ggf. unmittelbar durch das Bundesverwaltungsamt.
Sind Sie unsicher, ob Ihre Urkunde hier auslandsbeglaubigt werden kann, sollten Sie sich vorher telefonisch an uns wenden oder eine Kopie der Urkunde per E-Mail übermitteln.
Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörde
Bereich Bürgerservice / Standesamt
Auslandsbeglaubigungen
Friedrich-Ebert-Str. 79/81
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