Zuteilung eines dauerhaften roten Kennzeichens nach § 41 oder § 43 FZV
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher formloser Antrag
- mit Benennung der Betriebsstätte und des Verantwortlichen sowie
- mit Begründung, wozu die roten Kennzeichen benötigt werden - Führungszeugnis für rote Dauerkennzeichen zur Vorlage bei der Behörde (nicht älter als 6 Wochen)
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister (nicht älter als 3 Monate); bitte beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg beantragen
- Elektronische Versicherungsbestätigungsnummer
- Gewerbeanmeldung / Handelsregisterauszug
- Personalausweiskopie des Geschäftsführers
- Angabe der IBAN und BIC bei Bevollmächtigung Vorlage des ausgefüllten und unterschriebenen SEPA-Mandats vom Vollmachtgeber für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Auskunft in Steuersachen zur Vorlage bei der Behörde vom Finanzamt
weitere Unterlagen für rote Dauerkennzeichen nach §43 FZV
- Auflistung der Fahrzeuge, für die das Kennzeichen beantragt wird
- Zulassungsbescheinigung/en Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung/en Teil II (Fahrzeugbrief)
- Gutachten nach § 23 StVZO über die Einstufung des/r Fahrzeugs/e als Oldtimer
- bisherige Kennzeichen
Gebühren
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
144,90 Euro - Mindestgebühr für die Zuteilung eines roten Kennzeichens
Die Gebühren können sich bei zusätzlichem Aufwand erhöhen.
Zahlungsart
- bar
- EC-Karte
- Kreditkarte
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Bitte vereinbaren Sie mit der Kfz-Zulassungsbehörde einen Termin!
- persönliches Erscheinen des Antragstellers
- Hauptwohnsitz in Potsdam
- alle Unterlagen und Dokumente müssen im Original vorgelegt werden
- Personaldokumente (Personalausweis / Reisepass) müssen im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorgelegt werden
- keine Kfz-Steuerrückstände und offene Gebührenforderungen des Halters
Voraussetzung für 07er Kennzeichen nach § 43 FZV
Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehrs gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.