Baulastenverzeichnis - Auskunft
Kurzbeschreibung
Das Baulastenverzeichnis dokumentiert alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die auf Grundstücken eingetragen sind. Bei berechtigtem Interesse kann ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis beantragt werden.
Beschreibung
Durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde kann ein Grundstückseigentümer bzw. eine Grundstückseigentümerin öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein bzw. ihr Grundstück betreffenden Tun oder Unterlassen (z. B. Übernahme von Abstands- oder Stellplatzflächen, Vereinigung von Grundstücken) abgeben. Die Erklärung wird als Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erstellen lassen.
Informationen zum Baulastenverzeichnis
Mit der Wiedereinführung des Instrumentes der Baulast zum 01.07.2016 wird das von 1990 bis 1994 geführte Baulastenverzeichnis fortgeschrieben. Die in diesem Zeitraum eingetragenen Baulasten sind weiterhin Bestandteil des Baulastverzeichnisses der Landeshauptstadt Potsdam.
Anhand des Baulastenverzeichnisses lässt sich nachvollziehen, für welche Grundstücke öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Grundstücksnutzung, zu denen sich der/die Eigentümer bzw. deren Rechtsvorgänger in der Vergangenheit gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verpflichtet haben, bestehen. Solche Beschränkungen können den Wert eines Grundstückes beeinflussen, weil sie regelmäßig Auswirkungen auf seine bauliche Ausnutzbarkeit haben.
Um zu klären, ob ein konkretes Grundstück frei von solchen Nutzungsbeschränkungen (beispielsweise durch die Übernahme von Abstands- und/oder Brandschutzabständen, Gewährung von Geh-, Fahr- und/oder Leitungsrechten, Duldung der Herstellung von Stellplätzen) ist, schafft eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis Klarheit. Die Auskunft aus bzw. Einsicht in das Baulastenverzeichnis ist in § 84 Abs. 5 BbgBO geregelt.
Auskunftsberechtigt ist danach jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Grundsätzlich berechtigt, Auskunft bzw. Einsicht zu bekommen, sind
- die Eigentümerin /der Eigentümer eines Grundstückes,
- die Personen, die ein Erbbaurecht an einem Grundstück inne haben sowie
- Berechtigte einer im Grundbuch verzeichneten Auflassungsvormerkung.
Daneben sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur/-innen sowie Notar/-innen generell befugt, im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit (z.B. zur Erstellung von amtlichen Lageplänen, zur Vorbereitung und Beurkundung von Kaufverträgen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte) Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu nehmen. Ein berechtigtes Interesse können aber auch Personen geltend machen, die beabsichtigen, ein Grundstück zu erwerben und zu diesem Zwecke Informationen über Eintragungen im Baulastenverzeichnis einholen wollen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt die behördliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis regelmäßig schriftlich. Im Falle des Bestehens einer Baulast wird zugleich mit der schriftlichen Auskunft eine Kopie des betreffenden Baulastenblattes übersandt.
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Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag,
- Darlegung des berechtigten Interesses
- Angabe des vollständigen Namens sowie der vollständigen Adresse der antragstellenden Person
- konkrete Angaben zum Grundstück durch Benennung der Gemarkung, der Flur und des Flurstücks sowie (soweit vorhanden) der Straße und der Hausnummer des Grundstücks
- Kopie des Grundbuchblattes
Gebühren
Auszug aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich der Prüfung des berechtigten Interesses 5-200€
Bearbeitungsdauer
ca. 3 Wochen
Liegen die Voraussetzungen für die Einsicht in bzw. Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis vor, wird im Regelfall innerhalb von vier Wochen die gewünschte Auskunft schriftlich erteilt.
Fristen
keine
Weitere Informationen
Bis zur Einführung der Baulasten 2016 erfolgte die Rechtliche Sicherung von Verpflichtungen mittels beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten, die auch weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Für eine vollständige Auskunft zu Verpflichtungen über ein Grundstück, ist deshalb auch eine Einsicht im Grundbuch ratsam.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie Notarinnen und Notare sind aufgrund ihres Berufes zur Einsicht befugt und brauchen das berechtigte Interesse nicht darzulegen.
Verfahrensablauf
Bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ist ein formloser Antrag zu stellen. Im Falle eines berechtigten Interesses, kann in das Verzeichnis Einsicht genommen werden oder sich Abschriften erstellt werden lassen.
Allgemeine Informationen zur Einreichung des Antrages
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis wird nur auf formlosen Antrag gewährt. Im Antrag ist, soweit erforderlich, das berechtigte Interesse darzulegen. Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse grundsätzlich besteht (siehe oben), müssen ihr Interesse nicht gesondert begründen.
Für eine optimale Bearbeitung verwenden Sie bitte das Formular „Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis“, das Sie unter der Rubrik „Downloads“ finden und senden es formlos an die Untere Bauaufsichtsbehörde.
Der Antrag kann auch persönlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde Potsdam eingereicht werden.
Abgegeben werden kann die Post auch innerhalb der üblichen Dienstzeiten im
Dienstgebäude:
Hegelallee 6 - 10
Haus 1, 6. Etage
Antragsannahme, Zimmer 602
Zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt
Landeshauptstadt Potsdam
Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde
Arbeitsgruppe Ordnung und Recht
Voraussetzungen
Ein berechtigtes Interesse muss vorliegen.
Hinweise
Bis zur Einführung der Baulasten 2016 erfolgte die Rechtliche Sicherung von Verpflichtungen mittels beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten, die auch weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Für eine vollständige Auskunft zu Verpflichtungen über ein Grundstück, ist deshalb auch eine Einsicht im Grundbuch ratsam.
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000003746.php
- Druckdatum
- 23.11.2024 21:13