Durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde kann ein Grundstückseigentümer bzw. eine Grundstückseigentümerin öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein bzw. ihr Grundstück betreffenden Tun oder Unterlassen (z. B. Übernahme von Abstands- oder Stellplatzflächen, Vereinigung von Grundstücken) abgeben. Die Erklärung wird als Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erstellen lassen.
Informationen zum Baulastenverzeichnis
Mit der Wiedereinführung des Instrumentes der Baulast zum 01.07.2016 wird das von 1990 bis 1994 geführte Baulastenverzeichnis fortgeschrieben. Die in diesem Zeitraum eingetragenen Baulasten sind weiterhin Bestandteil des Baulastverzeichnisses der Landeshauptstadt Potsdam.
Anhand des Baulastenverzeichnisses lässt sich nachvollziehen, für welche Grundstücke öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Grundstücksnutzung, zu denen sich der/die Eigentümer bzw. deren Rechtsvorgänger in der Vergangenheit gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verpflichtet haben, bestehen. Solche Beschränkungen können den Wert eines Grundstückes beeinflussen, weil sie regelmäßig Auswirkungen auf seine bauliche Ausnutzbarkeit haben.
Um zu klären, ob ein konkretes Grundstück frei von solchen Nutzungsbeschränkungen (beispielsweise durch die Übernahme von Abstands- und/oder Brandschutzabständen, Gewährung von Geh-, Fahr- und/oder Leitungsrechten, Duldung der Herstellung von Stellplätzen) ist, schafft eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis Klarheit. Die Auskunft aus bzw. Einsicht in das Baulastenverzeichnis ist in § 84 Abs. 5 BbgBO geregelt.
Auskunftsberechtigt ist danach jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Grundsätzlich berechtigt, Auskunft bzw. Einsicht zu bekommen, sind
- die Eigentümerin /der Eigentümer eines Grundstückes,
- die Personen, die ein Erbbaurecht an einem Grundstück inne haben sowie
- Berechtigte einer im Grundbuch verzeichneten Auflassungsvormerkung.
Daneben sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur/-innen sowie Notar/-innen generell befugt, im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit (z.B. zur Erstellung von amtlichen Lageplänen, zur Vorbereitung und Beurkundung von Kaufverträgen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte) Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu nehmen. Ein berechtigtes Interesse können aber auch Personen geltend machen, die beabsichtigen, ein Grundstück zu erwerben und zu diesem Zwecke Informationen über Eintragungen im Baulastenverzeichnis einholen wollen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt die behördliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis regelmäßig schriftlich. Im Falle des Bestehens einer Baulast wird zugleich mit der schriftlichen Auskunft eine Kopie des betreffenden Baulastenblattes übersandt.