Werbeanlagen - Antrag auf Errichtung
Beschreibung
Bearbeitung eines Antrages auf Baugenehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen im Gebiet der Stadt Potsdam sowie seiner Ortsteile Eiche, Grube, Nattwerder, Schlänitzsee, Fahrland, Neu Fahrland, Golm, Groß Glienicke, Marquardt, Satzkorn und Uetz-Paaren.
Hinweise vor Einreichung des Antrages
In der Brandenburgischen Bauordnung befinden sich nur allgemeine Regelungen zu Werbeanlagen. Die Kommunen wurden in ihren Kompetenzen gestärkt. Durch den Erlass von örtlichen Bauvorschriften gemäß § 87 Abs. 1 BbgBO (z. B. Werbesatzung) können die Kommunen selber die Anforderungen an Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, bestimmen. So können besondere Anforderungen an die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort von Werbeanlagen gestellt werden oder gar der Ausschluss von Werbeanlagen an bestimmten baulichen Anlagen festgeschrieben werden.
Die Landeshauptstadt Potsdam hat eine Werbesatzung erlassen. Diese regelt u. a.:
- die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen, die gemäß § 55 Absatz 8 Nr. 1 oder 8 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) – neue BbgBO: § 61 Abs. 1 Nr. 12 - keiner Baugenehmigung bedürfen.
Für die Errichtung/Anbringung von genehmigungsfreien Werbeanlagen ist gemäß § 3 der Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 27.02.2006 jedoch eine sonderbehördliche Erlaubnis erforderlich, soweit sie eine Größe von 1,0 qm überschreiten. Die Erlaubnis erteilt Ihre untere Bauaufsichtsbehörde.
Um sicherzustellen, dass Ihr Antrag richtig eingereicht wird, geben Ihnen nachfolgende Hinweise Klarheit, ob für Ihr Vorhaben wirklich ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist:
Dazu sollten Sie überprüfen, ob die von Ihnen geplante Werbeanlage zu den baugenehmigungsfreien Vorhaben gehört.
Gemäß § 60 Satz 1 Nr. 2 und § 61 Abs. 1 Nr. 12 BbgBO sind nachfolgende Werbeanlagen genehmigungsfrei:
- Werbeanlagen, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht oder einer Zulassung nach Straßenrecht bedürfen.
- Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 2,5 m²
- Werbeanlagen, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
- Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder),wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
- Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzter Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 Meter
- sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.
Haben Sie Ihr Vorhaben nicht in der v.g. Auflistung der baugenehmigungsfreien Vorhaben gefunden, gehört Ihr Vorhaben mit Sicherheit zu den genehmigungspflichtigen Werbeanlagen. Sie müssen somit einen Antrag auf Baugenehmigung bei Ihrer unteren Bauaufsichtsbehörde stellen.
Sicherheit gibt Ihnen auch nachfolgende Definition des Begriffs Werbeanlage (§ 10 BbgBO):
(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge oder Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
(2) Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sind angemessen zu berücksichtigen.
Weitergehende Informationen finden Sie auch unter Downloads/Links.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter ihrer unteren Bauaufsichtsbehörde gern beratend zur Verfügung.
Allgemeine Informationen zur Einreichung des Antrages
Ein Antrag auf Baugenehmigung für die geplante Errichtung von Werbeanlagen ist an nachfolgende Postanschrift zu senden:
Landeshauptstadt Potsdam
Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 79 / 81
14469 Potsdam
Der Antrag kann auch persönlich in der Bauantragsannahme der unteren Bauaufsichtsbehörde Potsdam eingereicht werden:
Dienstgebäude: Hegelallee 6 - 10
Haus 1, 6. Etage
Bauantragsannahme, Zimmer 602
Zur Entgegennahme von formgerechten Anträgen sowie sonstigem Schriftverkehr bleibt die Bauantragsannahme auch an den Nichtsprechtagen während der Dienstzeiten der unteren Bauaufsichtsbehörde geöffnet.
Die Bearbeitung Ihres Antrages erfolgt in einem der 3 festgelegten Arbeitsgruppen (s. auch Übersichtsplan unter Downloads / Links). Diese sind:
- AG Nord West/Sanierungsgebiet Mitte
- AG Süd-Ost/Sanierungsgebiet Babelsberg
- AG Sonderbauten (Bauvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 BbgBO)
Die Benennung des Sachbearbeiters erfolgt bei Vollständigkeit des Bauantrages mit Eingangsbestätigung; bei Unvollständigkeit mit der Anforderung der fehlenden Unterlagen. Der zuständige Sachbearbeiter kann aber auch in der Bauantragsannahme, Tel.-Nr. +49 331 289-2627 oder -2629, direkt erfragt werden.
Hinweise zur Bearbeitung des Antrages
- Auf der Grundlage der geltenden Baurechtsvorschriften des Landes Brandenburg erfolgt die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen - bei Vollständigkeit die Übersendung der Eingangsbestätigung, bei Unvollständigkeit die Eingangsbestätigung mit der Anforderung fehlender Unterlagen, die Organisation der verwaltungsinternen Ämterbeteiligung und die Einbeziehung weiterer Fachbehörden sowie von Trägern öffentlicher Belange und letztendlich die Bescheidung des Antrages.
- Bitte beachten Sie, dass bei Erfordernis die Bearbeitung Ihres Antrages bis zum Eingang vollständiger Bauvorlagen ausgesetzt werden kann. Zur zügigen Bearbeitung Ihres Antrages reichen Sie fehlende Bauvorlagen kurzfristig nach, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen.
- Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.
Erforderliche Beteiligungen
Sind die Bauvorlagen vollständig, werden die Stellungnahmen der Behörden und Stellen, deren Zustimmung, Einvernehmen oder Benehmen zur Baugenehmigung erforderlich sind oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden, eingeholt. Diese nehmen innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens Stellung. Bei den Gemeinden beträgt die Frist 2 Monate.
Zu den beteiligten Ämtern / Bereichen gehören z. B.:
- Bereich 323 - Straßenverkehr
- Bereich 443 - Umweltamt
- Bereich 463 - Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung, Bereich Planungsrecht
- Bereich 471 - Verwaltung und Finanzmanagement
- Bereich 472 - Grünflächen
- Bereich 474 - Verkehrsanlagen
- Bereich 466 - Stadterneuerung
- Bereich 442 - untere Denkmalschutzbehörde
Geltungsdauer der Genehmigung
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt sechs Jahre. Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn innerhalb von 6 Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist entsprechend geltenden Rechtsvorschriften des Landes Brandenburg nicht möglich.
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Erforderliche Unterlagen
- Der Antrag muss eigenhändig vom Bauherrn oder der Vertretung der Bauherrengemeinschaft und die dazugehörigen Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
- Der Antrag mit den erforderlichen Bauvorlagen ist in mindestens dreifacher Ausfertigung (3 getrennt geheftete Sätze) einzureichen. Weitere Unterlagen können verlangt werden.
- Bitte beachten: Zusätzlich sind die Bauvorlagen gemäß § 2 Abs. 3 BbgBauVorlV in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A) Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Eine Annahme per E-Mail und eine Annahme von USB-Sticks ist leider nicht möglich. Bitte reichen Sie die Bauvorlagen in der elektronischen Form ausschließlich auf CD ein.
- Beachten Sie bitte auch die vom Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung herausgegebenen „Rahmenbedingungen für elektronische Bauvorlagen für das Baugenehmigungsverfahren im Land Brandenburg“ (Stand: MIL 03.2017)
- Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlichten Vordrucke sind zu verwenden.
Erforderliche Bauvorlagen für Werbeanlagen gemäß § 4 BbgBauVorlV:
- Antragsformular (veröffentlichter Vordruck - Anlage 1)
- Baubeschreibung für Werbeanlagen (Anlage 2.2)
- Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1000 mit Einzeichnung des Standortes
- Zeichnungen mit Vermassung, Standort der Aufstellung/Anbringung und Farbgestaltung
- Farbfotos mit Darstellung der näheren Umgebung des Standortes
- Nachweis der Standsicherheit gemäß 10 BbgBauVorlV, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird; anderenfalls
- die Erklärung der Tragwerksplanerin / des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kritierienkataloges der Anlage 2 BbgBauVorlV. (Anlage 8.1)
- Sonstige für die Beurteilung erforderlichen Bauvorlagen und Nachweise.
Weitergehende Informationen finden Sie unter Downloads/Links.
Umfang, Art, Inhalt und Anzahl der Bauvorlagen richten sich nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung.
Die Bauvorlagen müssen
- aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein;
- sie müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand und dem Format DIN A-4 entsprechen oder nach DIN 824 auf diese Größe gefaltet sein.
- Die farbige Anfertigung der Bauvorlagen ist zulässig, soweit dieses der Übersichtlichkeit der Eintragungen dient.
Für die Darstellung in den Bauvorlagen sind
- die DIN ISO 7518, Zeichnungen für das Bauwesen,
- die DIN 1356-1, Bauzeichnungen sowie die Planzeichenverordnung zu beachten.
- Die Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
Die Einreichung vollständiger Unterlagen unter Einhaltung der BbgBauVorlV ist eine entscheidende Voraussetzung zur zügigen Bearbeitung Ihres Antrages.
Gebühren
Tarifstelle 1.3 – für die Genehmigung einer Werbeanlage (§ 10 BbgBO) = 100,00 bis 7.000,00 Euro
(Hinweis: Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage um ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.)
Weitere Gebühren können sein:
Tarifstelle 1.9.1 - 100,00 -.5.000,00 Euro – je Ausnahme oder Abweichung für die Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 67 Abs. 1 BbgBO)
Tarifstelle 1.9.2 - 100,00 - 2.500,00 Euro - je Ausnahme für die Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Ausnahme gem. § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB
Tarifstelle 1.9.3 – 200,00 – 5.000,00 Euro – je Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB
Tarifstelle 2 - Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise
Tarifstelle 5.1 – das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 für die nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschl. der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige ganz oder teilweise errichtete oder geänderte bauliche Anlage
Tarifstelle 4.1.2 – Bauüberwachung (§ 82 Abs. 1 BbgBO) = Zeitgebühr (§ 2 Abs. 5 BbgBauGebO = 97 Euro) – mindestens 200,00 Euro
Tarifstelle 10.6 – Gestattung der Nachreichung von einzelnen Bauvorvorlagen gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 BbgBO = Zeitgebühr (§ 2 Abs. 5 BbgBauGebO = 97 Euro)
Tarifstelle 10.17 – Beratung in Bauangelegenheiten – eine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr gem. § 2 Abs. 5 BbgBauGebO = 97 Euro
Gebühren bei Zurücknahme bzw. Ablehnung des Antrages
Tarifstelle 10.7 – Zurückgabe eines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen oder erheblicher Mängel (§ 69 Abs. 2 BbgBO) – Gebühr gemäß § 17 GebGBbg.
Die Gebühr beträgt jeweils 25 %, höchstens jedoch 75 % der vorgesehenen Gebühr oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Zu beachten ist, dass weitere Gebühren durch andere Bereiche/Behörden anfallen können, z. B.:
- Sondernutzungserlaubnis des Bereiches Ordnung und Sicherheit
Fristen
Die Bearbeitungszeiten des Antrages sind abhängig von der Vollständigkeit der notwendigen Bauvorlagen - ohne vollständige Bauvorlagen ruht die Bearbeitung.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 2 Wochen nach Eingang die Vollständigkeit der Bauvorlagen und bestätigt den Eingang schriftlich bzw. fordert mit der Eingangsbestätigung die fehlenden Unterlagen an.
Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen, erfolgt die Einholung der Stellungnahmen. Die Ämter / Bereiche geben ihre Stellungnahme innerhalb von 1 Monat nach Zugang ab.
Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang aller Stellungnahmen.
Rechtsgrundlagen
Bauordnungsrecht
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Verordnung über Vorlagen und Nachweise im bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung - BbgBauVorlV)
Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)
Bauplanungsrecht
Baugesetzbuch (BauGB)
Sonstige Vorschriften
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam
Weitere Informationen des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zum Thema Bauordnungsrecht finden Sie unter Downloads / Links.
Formulare
Merkblätter
Weitere Links
- Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen zur neuen BbgBO
- Veröffentlichungen zum Bauordnungsrecht auf der Seite des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung
- Veröffentlichungen zum Bauplanungsrecht auf der Seite des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung
- Veröffentlichungen des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zu Bautechnischen Nachweisen
- Rahmenbedingungen für elektronische Bauvorlagen für das Baugenehmigungsverfahren im Land Brandenburg
- Übersicht über genehmigungsfreie Vorhaben gemäß § 61 BbgBO (PDF | 33,74 KB)
- Zugelassene Ingenieure des Landes Brandenburg
- Prüfingenieure des Landes Brandenburg
- Eingetragene Architekten des Landes Brandenburg
- Informationen zu bauchtechnischen Nachweisen der unteren Bauaufsichtsbehörde
- Werbeanlagen an Denkmalen
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Telefon | E‑Mail |
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Frau Schwan | Arbeitsgruppenleiterin AG Nord-West / Sanierungsgebiet Mitte | +49 331 289-2634 |
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000009433.php
- Druckdatum
- 21.12.2024 17:57