Ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der im BauGB genannten Rechtsgeschäfte begründet wird, bedarf der Genehmigung.
Dazu zählen:
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rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks
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Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts
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Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (aber nicht die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen i.S.d. BauGB in Zusammenhang steht)
Dem Begriff des Vertrages unterfallen Kaufverträge, der Tauschvertrag, der Schenkungsvertrag.
Die Genehmigungspflicht bezieht sich insbesondere auch auf die Änderung eines bereits genehmigten Vertrages. Ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrages vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt.
Die Verpflichtung zur Abtretung des Anspruches auf Auflassung zählt nicht hierunter.
Einen Antrag auf sanierungs- oder entwicklungsrechtliche Genehmigung können stellen:
- Alle am schuldrechtlichen Vertrag Beteiligte
- oder deren Bevollmächtigte (Notar)
Hinweis
Für Nachfragen und Rücksprachen stehen Ihnen die zuständigen Sachbearbeiter/innen des Bereiches Stadterneuerung gerne zur Verfügung.