Sanierungs- oder entwicklungsrechtliche Genehmigung für Bauvorhaben und sonstige Maßnahmen
Beschreibung
Einer schriftlichen Genehmigung bedürfen:
- Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs (ab 30m² Grundfläche, ab 2,0m Höhe / Tiefe)
- Ausschachtungen, Ablagerungen und Lagerstätten (ab 30m² Grundfläche)
- teilweise bzw. vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen
- erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen
zu baulichen Vorhaben gehören u.a.:
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten (z.B. Carports, Geräteschuppen, Gewächshäuser, Gartenhäuser etc.)
- oberirdische Garagen, Stellplätze und Fahrradabstellplätze und deren Zufahrten sowie Versiegelungen durch Wege, Terrassen etc.
- Aufenthaltsräume zu Wohnzwecken im Dachgeschoss von Wohngebäuden
- vor der Außenwand eines Gebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte Wintergärten oder Überdachungen
- Sonnenkollektoren, Solarenergie- und Fotovoltaikanlagen sowie Windkraftanlagen
- Masten und Antennenanlagen
- Gasbehälter, Wasserbecken, Schwimmbassins sowie Windenergieanlagen
- Mauern, Zäune und Einfriedungen
- Erkundungsgrabungen und –bohrungen für Bodenuntersuchungen
- Änderung von Fenstern und Türen, Gebäudehülle und Dach in Sanierungsgebieten und Block 27, an Denkmälern und in deren Umgebung. Dies kann auch dort in Entwicklungsbereichen gelten, wo für Neubauten in Bebauungsplänen textliche Festsetzungen zu Dacheindeckung , -form und -neigung sowie Farbgestaltung von Dach und Fassade getroffen wurden.
Nach Bauordnung genehmigungsfreie Vorhaben:
Der Fachbereich Stadtplanung [SY1] weist darauf hin, dass Bauvorhaben in Sanierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen, welche nach § 55 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) keiner Baugenehmigung bedürfen, dennoch eine entwicklungs- bzw. sanierungsrechtliche Genehmigung erfordern, solange die Sanierungs- oder Entwicklungssatzung nicht aufgehoben ist.
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