Hinweise zur Bearbeitung des Antrages
Auf der Grundlage der geltenden Baurechtsvorschriften des Landes Brandenburg erfolgt die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen - bei Vollständigkeit die Übersendung der Eingangsbestätigung, bei Unvollständigkeit die Anforderung fehlender Unterlagen -, die Einbeziehung des Nachbarn zur Wahrung seiner Rechte, die Organisation der verwaltungsinternen Ämterbeteiligung sowie die Einbeziehung anderer Fachbehörden sowie von Trägern öffentlicher Belange und letztendlich die Bescheidung des Antrages.
Die Baugenehmigung kann die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen (z.B. Fällgenehmigung) einer anderen Behörde einschließen (Konzentrationswirkung = Bündelung des Verfahrens bei der Bauaufsichtsbehörde mit einer Genehmigung aus einer Hand). Zu beachten ist jedoch, dass in bestimmten Fällen eine Konzentrationswirkung ausgeschlossen ist.
Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden. Durch diese Vorschrift soll vermieden werden, dass die Behörde nach erbrachter Leistung die Kostenforderung nicht realisieren kann.
Bitte beachten Sie, dass im Falle der geforderten Vorschusszahlung die Bearbeitung des Antrages bis zum Eingang des festgesetzten Betrages ausgesetzt wird.
Weiterhin wird auch die Bearbeitung Ihres Antrages bis zum Eingang vollständiger Bauvorlagen ausgesetzt (Friststopp der Behörde). Zur zügigen Bearbeitung Ihres Antrages reichen Sie bitte fehlenden Bauvorlagen gemäß § 69 Abs. 2 BbgBO kurzfristig nach, spätestens innerhalb von 4 Wochen.
Werden die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag von Gesetzes wegen als zurückgenommen. Dies ist die kostengünstigste Regelung, da mit der Bearbeitung des Antrages noch nicht begonnen wurde. Außerdem kann bei Fristversäumnis der Antrag später vollständig neu eingereicht werden.
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Bautechnische Nachweise
Für Ihr Bauvorhaben sind in der Regel die Anfertigung bautechnischer Nachweise (§ 66 BbgBO) für die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz und der Energieeinsparverordnung erforderlich.
Mit der neuen BbgBO kann der Bauherr auch weiterhin die Erteilung der Baugenehmigung abwarten, bevor erhebliche finanzielle Mittel für die Prüfung der bautechnischen Nachweise aufgewendet werden.
Rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn müssen allerdings die erforderlichen bautechnischen Nachweise bzw. Prüfberichte in der unteren Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
Weitergehende Informationen zu den bautechnischen Nachweisen finden Sie hier.
Hinweise zur gewerblichen Nutzung (Nutzungsänderung) von baulichen Anlagen und Grundstücken
Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Vorhaben zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben.
Wird also der baulichen Anlage eine neue Zweckbestimmung gegeben, so liegt hier eine Änderung der bisherigen Nutzung vor. Eine Genehmigungsfreiheit liegt nur dann vor, wenn im konkreten Einzelfall keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu stellen sind als an die bisherige Nutzung.
Weitergehende Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt: bauliche Anlagen (gewerbliche Nutzung).
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Antrag auf Teilbaugenehmigung (§ 74 BbgBO)
Wurde ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf Antrag (formlos) schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden.
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Hinweise zur Vergabe der Hausnummer
Für die Neuerrichtung bzw. Umnutzung von Gebäuden für eine Wohn- bzw. Gewerbenutzung ist die Zuordnung einer Hausnummer durch den Bauherren oder sonstige Berechtigte erforderlich. Diese ist wie folgt zu beantragen:
Fachbereich Bauen, Denkmalschutz, Vermessung und Geoinformation
Dienstgebäude: Hegelallee 6-10
Haus 1, 4. Etage, Zimmer 417
Telefon +49 331 289-2578.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt "Hausnummernvergabe".