Informationen zu Baulasten
Mit der am 01.07.2016 in Kraft getretenen novellierten Brandenburgischen Bauordnung ist die Baulast als Instrument zur Sicherstellung baurechtskonformer Verhältnisse auf einem Grundstück im Land Brandenburg wieder eingeführt worden. Regelungen finden sich in § 84 BbgBO.
Die bis zu ihrer Ablösung durch das Instrument der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Jahr 1994 bestellten Baulasten gelten nach wie vor. Das dazu geführte Baulastenverzeichnis der Landeshauptstadt Potsdam, in das seit diesem Zeitpunkt keine neuen Eintragungen mehr erfolgten, wird mit der Wiedereinführung der Baulast im Jahr 2016 fortgeführt. Neue Baulasten werden ab diesem Zeitpunkt in dieses Verzeichnis eingetragen.
Mithilfe von Baulasten kann die Zulässigkeit von Bauvorhaben oder Grundstücksteilungen sichergestellt werden, wenn bestimmte öffentlich-rechtliche Anforderungen nur auf diese Art und Weise eingehalten werden können.
Allgemein ist eine Baulast immer dann erforderlich, wenn ein geplantes Bauvorhaben auf dem Baugrundstück selbst nicht baurechtskonform errichtet werden kann und somit ein anderes Grundstück oder auch mehrere andere Grundstücke zusätzlich zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit herangezogen werden müssen.
Baulasten (Baulasterklärungen) können entsprechend der ihnen im konkreten Fall zugedachten Sicherungsfunktion unterschiedliche Verpflichtungen zum Gegenstand haben. Denkbar sind beispielsweise folgende Baulasten:
- Erschließungsbaulasten (zur Sicherung von Geh-, Fahr- und/oder Leitungsrechten)
- Abstandsflächenbaulasten (zur Sicherung von Abstandsflächen und/oder Brandschutzabständen)
- Baulasten zur Sicherung von Stellplätzen und Kinderspielplätzen auf fremden Grundstücken
- Baulasten für die Verwendung gemeinsamer Bauteile von Gebäuden auf benachbarten Grundstücken
- Baulasten zur Sicherung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf fremden Grundstücken
- Vereinigungsbaulasten (durch die benachbarte Grundstücke rechtlich als ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne verbunden werden)
- Baulasten zur Sicherung von Rückbauverpflichtungen
Durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verpflichtet sich der Eigentümer (bei bestehenden Erbbaurechten der Erbbauberechtigte; bei Auflassungsvormerkungen auch der Vormerkungsberechtigte) des mit einer Baulast zu belastenden Grundstückes zu einen bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, durch das gewährleistet wird, dass die Verhältnisse auf einem anderen Grundstück (weiterhin) den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen oder die Bebauung eines anderen Grundstückes möglich wird.
Baulasten werden auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung des Eigentümers, Erbbauberechtigten und/oder des Auflassungsvormerkungsberechtigten des zu belastenden Grundstückes von der Bauaufsichtsbehörde in das von ihr geführte Baulastenverzeichnis eingetragen. Sie werden mit der Eintragung wirksam und gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.
Auf bestehende Baulasten kann die Bauaufsichtsbehörde verzichten, wenn deren Fortbestand aufgrund der Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse nicht mehr erforderlich ist. Der Verzicht wird durch Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. Die Löschung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen.
Bei berechtigtem Interesse besteht gemäß § 84 Abs. 5 BbgBO ein Anspruch auf
- Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis,
- Einsichtnahme in das Verzeichnis und/oder
- Erteilung von Abschriften aus dem Baulastenverzeichnis.
Weitere Informationen zur Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis finden Sie in der Dienstleistung Baulastenverzeichnis - Auskunft.