Nebenwohnung - Anmeldung
Kurzbeschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, jede weitere seine Nebenwohnung (sog. Zweitwohnung).
Eine Hauptwohnung ist für ledige Einwohner die vorwiegend benutzte Wohnung.
Eine Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in / aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen.
Ausnahmen von der Meldepflicht:
Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als 6 Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden.
Wer nach Ablauf von 6 Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Hinweise zur An-/ Ummeldung minderjähriger Kinder
Grundsätzlich ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten (§ 22 Abs. 2 BMG). Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer andere Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Wenn nur ein sorgeberechtigtes Elternteil die minderjährigen Kinder an-/ ummeldet, werden folgende Unterlagen benötigt:
- Einverständniserklärung des anderen Elternteils, wenn:
■ bislang eine gemeinsame Hauptwohnung bestand und das Kind von nur einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet wird
oder
■ wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Kindes von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet wird - der Einverständniserklärung ist die Kopie des Personalausweises/ Reisepass des anderen Elternteils beizufügen
- Sorgerechtsbescheinigung bei unverheirateten Eltern
- Wohnungsgeberbescheinigung bei Einzug in eine Wohnung
Bei An- oder Ummeldung einer Nebenwohnung ist eine Zustimmungserklärung durch den anderen sorgeberechtigten Elternteil nicht erforderlich. Erforderlich ist hingegen zur Ausführung eines Meldevorgangs für einen minderjährigen Einwohner grundsätzlich die Sorgerechtserklärung.
Falls das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur einem Sorgeberechtigten übertragen wurde, bringen Sie bitte folgende Unterlagen zur Anmeldung der neuen Wohnung mit:
- Sorgerechtsbeschluss/ Scheidungsurteil
- Entscheidung eines Familiengerichts über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
- schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Aufenthalt/ Lebensmittelpunkt des Kindes
- dazu Kopie des Personalausweises des anderen Sorgeberechtigten
- Wohnungsgeberbescheinigung bei Einzug in eine Wohnung
Kontaktdaten
Internet | Online-Terminverwaltung |
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Erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
- Wohnungsgeberbestätigung
- vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein (Anmeldeformular)
Auf Vorlage des Meldescheins kann verzichtet werden, wenn Sie selbst erscheinen - Der Personalausweis und / oder Reisepass
- alle Dokumente (z.B. Kinderausweise / -reisepässe, Personalausweise und Reisepässe) mitziehender Familienangehöriger
- ggf. ausgefülltes Formular: Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
- ggf. bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht:
- Sorgerechtsbeschluss oder
- eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht oder
- eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Bearbeitungsdauer
-
ca. 10 Minuten (ohne Wartezeit)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anzumelden.
Rechtsgrundlagen
Weitere Informationen
Weitere Informationen:
- Wenn der Meldeschein vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist, kann jemand mit der Anmeldung beauftragt werden (nur mit Ausweis und Reisepass der meldepflichtigen Person). Die von Ihnen beauftragte Person muss in der Lage sein, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Wer aus bestimmten Gründen verhindern möchte, dass persönliche Daten weitergegeben werden, hat die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre im Melderegister zu beantragen.
- Als Nachweis über die Anmeldung erhält der Meldepflichtige eine amtliche Meldebestätigung.
- Eine Abmeldung in der vorherigen Gemeinde ist nicht erforderlich.
- Die Landeshauptstadt Potsdam erhebt eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Nebenwohnung (sog. Zweitwohnung). Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist eine Erklärung über die bestehende Nebenwohnung innerhalb von 2 Wochen an den Bereich Steuern zu übergeben.
Weitere Informationen finden Sie unter "ähnliche Produkte / Dienstleistungen: Zweitwohnungsteuer".
Ansprechpartner
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt
Zuständige Stelle
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt
Formulare
- Anmeldung bei der Meldebehörde (Meldeschein) - Formular (PDF | 57,31 KB)
- Wohnungsgeberbestätigung - Formular (PDF | 46,56 KB)und
- Anmeldung bei der Meldebehörde - Beiblatt (PDF | 69,24 KB)und
- Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes (PDF | 538,47 KB)und ggf.
Merkblätter
Weitere Links
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000008428.php
- Druckdatum
- 21.12.2024 15:14