Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, jede weitere seine Nebenwohnung (sog. Zweitwohnung).
Eine Hauptwohnung ist für ledige Einwohner die vorwiegend benutzte Wohnung.
Eine Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in / aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen.
Ausnahmen von der Meldepflicht:
Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als 6 Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden.
Wer nach Ablauf von 6 Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Hinweise zur An-/ Ummeldung minderjähriger Kinder
Grundsätzlich ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten (§ 22 Abs. 2 BMG). Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer andere Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Wenn nur ein sorgeberechtigtes Elternteil die minderjährigen Kinder an-/ ummeldet, werden folgende Unterlagen benötigt:
- Einverständniserklärung des anderen Elternteils, wenn:
■ bislang eine gemeinsame Hauptwohnung bestand und das Kind von nur einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet wird
oder
■ wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Kindes von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet wird
- der Einverständniserklärung ist die Kopie des Personalausweises/ Reisepass des anderen Elternteils beizufügen
- Sorgerechtsbescheinigung bei unverheirateten Eltern
- Wohnungsgeberbescheinigung bei Einzug in eine Wohnung
Bei An- oder Ummeldung einer Nebenwohnung ist eine Zustimmungserklärung durch den anderen sorgeberechtigten Elternteil nicht erforderlich. Erforderlich ist hingegen zur Ausführung eines Meldevorgangs für einen minderjährigen Einwohner grundsätzlich die Sorgerechtserklärung.
Falls das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur einem Sorgeberechtigten übertragen wurde, bringen Sie bitte folgende Unterlagen zur Anmeldung der neuen Wohnung mit:
- Sorgerechtsbeschluss/ Scheidungsurteil
- Entscheidung eines Familiengerichts über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
- schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Aufenthalt/ Lebensmittelpunkt des Kindes
- dazu Kopie des Personalausweises des anderen Sorgeberechtigten
- Wohnungsgeberbescheinigung bei Einzug in eine Wohnung